Photovoltaik für Mieter: was ohne eigenes Dach geht
Fast alles, was über Photovoltaik geschrieben wird, setzt ein eigenes Dach voraus. Wer zur Miete wohnt oder eine Eigentumswohnung hat, findet dazu wenig – obwohl es für Mieter und Wohnungseigentümer inzwischen mehr Möglichkeiten gibt als noch vor wenigen Jahren. Dieser Beitrag ordnet, was geht, was es kostet und wo es Zuschüsse gibt.

Für Mieter und Wohnungseigentümer ist das Steckersolargerät der praktikable Weg – und die Hürden dafür sind gesunken: Es gehört zu den baulichen Veränderungen, auf die ein Anspruch besteht. Die Zustimmung ist weiterhin einzuholen, aber grundsätzlich ablehnen lässt es sich nicht mehr. Mehrere kommunale Programme richten sich gezielt an diese Gruppe.
- Steckersolargeräte sind der praktikable Weg ohne eigenes Dach
- Sie gehören zum Katalog der baulichen Veränderungen mit Anspruch
- Über die Art der Ausführung entscheidet weiterhin Vermieter oder Gemeinschaft
- Mehrere kommunale Programme fördern gezielt Mieterhaushalte
- Für Dachanlagen gibt es diesen Anspruch nicht – dort entscheidet die Gemeinschaft
- Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ist die Variante für ganze Häuser
Drei Wege ohne eigenes Dach
| Weg | Für wen | Aufwand |
|---|---|---|
| Steckersolargerät | Mieter und Eigentümer | gering, Zustimmung nötig |
| Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung | ganze Häuser | mittel, Beschluss nötig |
| Mieterstrom | meist über Vermieter oder Dienstleister | hoch |
| Beteiligung an Bürgerenergie | wer investieren, nicht bauen will | gering, aber kein Eigenverbrauch |
Der erste Weg ist der einzige, den Sie allein anstoßen können. Für die anderen drei braucht es jemanden, der mitmacht – den Vermieter, die Gemeinschaft oder einen Betreiber. Deshalb steht das Steckersolargerät hier oben, obwohl es die kleinste Anlage ist.
Was sich rechtlich geändert hat
Steckersolargeräte gehören zum Katalog der baulichen Veränderungen, auf die ein einzelner Eigentümer einen Anspruch hat. Für Mieter besteht eine vergleichbare Erleichterung gegenüber dem Vermieter.
Das heißt nicht, dass Sie einfach anbringen dürfen. Die Zustimmung ist einzuholen – aber die Diskussion verlagert sich vom Ob zum Wie: Befestigung, Erscheinungsbild, technische Ausführung. Ein pauschales Nein wegen des Erscheinungsbilds trägt nicht mehr.
Keine Rechtsberatung – Ob und unter welchen Voraussetzungen der Anspruch im Einzelfall besteht, hängt an Mietvertrag, Gemeinschaftsordnung und der konkreten Ausführung. Wir beschreiben das Grundmuster. Bei Streit hilft die Verbraucherzentrale oder eine Rechtsberatung weiter.
Wie Sie vorgehen
Fünf Schritte
- Anfrage schriftlich stellen. Mit Angaben zum Gerät, zur Befestigung und zur geplanten Anbringung. Fotos oder eine Skizze helfen mehr als jede Erklärung.
- Ausführung anbieten. Wer von sich aus eine unauffällige Befestigung und einen Rückbau ohne Spuren zusichert, nimmt der Diskussion die Grundlage.
- Förderung prüfen. Vor dem Kauf, bei Stadt, Landkreis und Stadtwerken – siehe Förderung für Balkonkraftwerke.
- Anbringen und anmelden. Registrierung im Marktstammdatenregister, der Netzbetreiber wird darüber informiert. Der Ablauf steht im Beitrag zur Anmeldung.
- Zustimmung aufbewahren. Bei einem Vermieterwechsel ist sie der Nachweis.
Wo es Zuschüsse gibt
Auf kommunaler Ebene, und mehrere Programme richten sich ausdrücklich an Mieter oder an Haushalte mit geringem Einkommen – weil dort der Zugang zu Solarstrom am schwierigsten ist. Das ist der Grund, warum sich die Suche gerade für diese Gruppe lohnt.
Die vier Stellen, an denen Sie nachsehen, sind dieselben wie sonst: Stadt oder Gemeinde, Landkreis, Energieagentur und Stadtwerke. Und dieselbe Regel gilt: erst beantragen, dann kaufen.
Wenn das ganze Haus mitmacht
Für Eigentümergemeinschaften ist die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung der interessantere Weg: Eine Anlage auf dem Dach, der Strom wird nach Schlüssel auf die Wohneinheiten verteilt, jeder behält seinen eigenen Stromvertrag. Der Aufwand liegt beim Messkonzept und beim Beschluss – die Einzelheiten stehen im Beitrag zum Mehrfamilienhaus.
Wer das anstoßen will, sollte mit Zahlen in die Versammlung gehen: ein Angebot, eine Ertragsprognose und eine Aussage dazu, was auf die einzelne Wohneinheit entfällt. Ein Tagesordnungspunkt ohne Unterlagen wird vertagt.
Häufige Fragen
Darf ich als Mieter ein Balkonkraftwerk anbringen?
Mit Zustimmung des Vermieters. Grundsätzlich ablehnen lässt es sich nicht mehr – die Diskussion betrifft die Art der Ausführung.
Und in einer Eigentumswohnung?
Es braucht einen Beschluss der Gemeinschaft, aber Steckersolargeräte gehören zu den baulichen Veränderungen, auf die ein Anspruch besteht.
Gibt es Förderung speziell für Mieter?
Mehrere kommunale Programme richten sich ausdrücklich an Mieterhaushalte oder an Haushalte mit geringem Einkommen. Nachsehen lohnt sich.
Kann ich eine Dachanlage durchsetzen?
Nein. Für Dachanlagen besteht kein Anspruch des Einzelnen – darüber entscheidet die Gemeinschaft.
Was ist gemeinschaftliche Gebäudeversorgung?
Ein Modell, bei dem der Strom vom Hausdach nach Schlüssel auf die Wohneinheiten verteilt wird. Jeder behält seinen eigenen Stromvertrag.
Was passiert beim Auszug?
Das Gerät nehmen Sie mit. Vereinbaren Sie vorab, dass ein spurloser Rückbau genügt – das erleichtert die Zustimmung.
Weiterführende Beiträge
- Bauliche Veränderung: der Anspruch auf das Wie
- Wohnungseigentümergemeinschaft: wer über das Dach entscheidet
- Förderung für Balkonkraftwerke: wer zahlt und wer nicht
- Photovoltaik im Mehrfamilienhaus: drei Wege
Quellen
| Quelle | Dokument | Stand |
|---|---|---|
| Bundesministerium der Justiz | § 20 WEG, bauliche Veränderungen | geltende Fassung |
| Bundesministerium der Justiz | Bürgerliches Gesetzbuch, Mietrecht | geltende Fassung |
| Bundesministerium der Justiz | § 42b EnWG, gemeinschaftliche Gebäudeversorgung | geltende Fassung |
Stand: 25. Oktober 2026
Maik Möhring ist Herausgeber von sonne-24.de. Er bereitet öffentlich zugängliche Register- und Behördendaten so auf, dass Verbraucherinnen und Verbraucher damit konkrete Entscheidungen treffen können, und verantwortet die Quellenprüfung jedes Beitrags.
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