Photovoltaik anmelden: Marktstammdatenregister, Netzbetreiber, Finanzamt

Kurz beantwortet

Nach dem Bau einer Photovoltaikanlage sind bis zu drei Meldungen fällig: der Netzanschluss beim Verteilnetzbetreiber vor der Inbetriebnahme, die Registrierung im Marktstammdatenregister binnen eines Monats danach, und je nach Konstellation die steuerliche Erfassung. Keine dieser Meldungen ersetzt eine andere.

Welche Meldungen sind Pflicht?

Netzbetreiber: läuft vor der Inbetriebnahme, meist über den Installationsbetrieb. Der Netzbetreiber prüft die Anschlusssituation und setzt gegebenenfalls den Zähler.

Marktstammdatenregister: innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme, Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 5 MaStRV. Die Registrierung ist gebührenfrei und läuft online.

Finanzamt: hängt von Anlagengröße, Gebäudeart und weiteren Umständen ab. Hier ist die Quellenlage uneinheitlich, was wir in den Beiträgen offen benennen statt zu glätten.

Häufige Fragen

Welche Frist gilt für die Anmeldung im Marktstammdatenregister?

Ein Monat ab Inbetriebnahme. Als in Betrieb genommen gilt die Anlage, sobald sie erstmals Strom erzeugt, der außerhalb der Anlage genutzt wird. Montagetag und Netzanschlusstermin sind nicht maßgeblich.

Muss ein Batteriespeicher separat angemeldet werden?

Ja. Die Bundesnetzagentur führt Batteriespeicher als eigene Erzeugungseinheit, auch wenn sie zusammen mit der Photovoltaikanlage gekauft wurden. Es gilt dieselbe Monatsfrist.

Was gilt für Balkonkraftwerke?

Auch Steckersolargeräte gehören ins Marktstammdatenregister. Seit dem 1. April 2024 gibt es dafür eine vereinfachte Eingabemaske. Die zusätzliche Anmeldung beim Netzbetreiber ist mit dem Solarpaket I entfallen.

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