Steckersolargerät: was ein Balkonkraftwerk ausmacht
Lesezeit: 4 Minuten · Stand: 27. August 2026
Ein Steckersolargerät, umgangssprachlich Balkonkraftwerk, ist eine kleine Photovoltaikanlage, die über eine Steckverbindung an einen Stromkreis der Wohnung angeschlossen wird. Sie speist ins Hausnetz ein und senkt den Netzbezug. Registrierungspflichtig ist sie trotzdem.
Was unterscheidet es von einer Dachanlage?
Der Anschluss. Eine Dachanlage wird fest verkabelt und vom Elektrofachbetrieb in Betrieb genommen. Ein Steckersolargerät wird eingesteckt, ist ortsveränderlich und in der Leistung begrenzt. Auch Mieter können eines betreiben, weil kein Eingriff in die Hausinstallation nötig ist.
Meldepflicht: Steckersolargeräte gehören ins Marktstammdatenregister. Die Bundesnetzagentur hat dafür zum 1. April 2024 eine vereinfachte Eingabemaske freigeschaltet, in der nur wenige technische Angaben nötig sind. Die zusätzliche Anmeldung beim Netzbetreiber ist mit dem Solarpaket I entfallen.
Worauf kommt es in der Praxis an?
Auf drei Dinge: eine sichere Befestigung, einen geeigneten Stromkreis und die Registrierung. Wer im Mietverhältnis oder in einer Eigentümergemeinschaft wohnt, klärt zusätzlich die Zustimmung zur Anbringung an Balkon oder Fassade.
Häufige Fragen
Muss ich ein Balkonkraftwerk anmelden?
Ja, im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Die Anmeldung ist gebührenfrei und über die vereinfachte Eingabemaske in wenigen Minuten erledigt.
Bekomme ich dafür eine Einspeisevergütung?
Rechnerisch möglich, praktisch selten relevant: Der Nutzen liegt im vermiedenen Netzbezug, nicht in der Vergütung. Wer eine Vergütung beziehen will, braucht die entsprechende vertragliche Regelung mit dem Netzbetreiber.
Darf ich als Mieter eines betreiben?
Grundsätzlich ja. Für die Anbringung an gemeinschaftlichen Bauteilen wie Balkonbrüstung oder Fassade ist in der Regel die Zustimmung von Vermieter oder Eigentümergemeinschaft erforderlich.
Wo der Begriff auf sonne-24.de vorkommt
Quellen
| Quelle | Dokument | Stand | Abgerufen |
|---|---|---|---|
| Bundesnetzagentur | Marktstammdatenregister, vereinfachte Eingabemaske | 01.04.2024 | 27.08.2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 5 Abs. 5 MaStRV | geltende Fassung | 27.08.2026 |
Stand: 27. August 2026
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