Photovoltaik im Mehrfamilienhaus: drei Wege, ein Engpass
Im Einfamilienhaus ist die Sache einfach: Wer das Dach besitzt, baut die Anlage und verbraucht den Strom. Im Mehrfamilienhaus fällt beides auseinander – das Dach gehört dem Eigentümer oder der Gemeinschaft, der Strom wird von den Bewohnern gebraucht. Dieser Beitrag ordnet die drei Wege, die es gibt, und sagt, welcher wann passt.

Drei Wege stehen offen: Volleinspeisung ohne Beteiligung der Bewohner, gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG und Mieterstrom mit vollwertiger Belieferung. Der Aufwand steigt in dieser Reihenfolge, der Nutzen für die Bewohner ebenfalls. Für Eigentümergemeinschaften ist zusätzlich ein Beschluss nötig.
- Drei Modelle: Volleinspeisung, gemeinschaftliche Gebäudeversorgung, Mieterstrom
- Wer liefert, wird zum Stromlieferanten – mit allen Pflichten
- Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG ist der einfachere Weg
- Bewohner behalten dabei ihren eigenen Stromvertrag
- In der Eigentümergemeinschaft braucht es einen Beschluss
- Messkonzept und Zählerschrank sind der praktische Engpass
Die drei Modelle
| Modell | Wer bekommt den Strom | Aufwand | Passt für |
|---|---|---|---|
| Volleinspeisung | niemand im Haus, alles ins Netz | gering | Eigentümer ohne Interesse an Verteilung |
| Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung | Bewohner nach Schlüssel | mittel | Eigentümergemeinschaften, Vermieter mit mehreren Parteien |
| Mieterstrom | Bewohner als belieferte Kunden | hoch | größere Objekte, meist mit Dienstleister |
Der Unterschied, an dem alles hängt: Beim Mieterstrom liefern Sie Strom und werden damit zum Stromlieferanten – mit Vertrags-, Abrechnungs- und Kennzeichnungspflichten. Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung verteilen Sie nur den erzeugten Strom; jeder Bewohner behält seinen eigenen Stromvertrag für den Rest. Das ist der Grund, warum das zweite Modell überhaupt geschaffen wurde.
Wie Sie vorgehen
Fünf Schritte
- Eigentumsverhältnisse klären. Gehört das Dach einem Eigentümer oder der Gemeinschaft? Davon hängt ab, wer entscheidet.
- Beschluss herbeiführen. In der Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Errichtung ein Beschlussgegenstand. Klären Sie die erforderliche Mehrheit vorab mit der Verwaltung.
- Modell wählen. Erst danach ist die technische Planung sinnvoll, weil das Messkonzept daran hängt.
- Messkonzept abstimmen. Mit dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber. Das ist der Punkt, an dem Projekte am häufigsten hängenbleiben.
- Anmelden wie sonst auch. Netzanschluss über den Fachbetrieb, Registrierung im Marktstammdatenregister binnen eines Monats.
Wo es in der Praxis hängt
Am Zählerschrank und am Messkonzept. Ein Mehrfamilienhaus hat mehrere Zähler, und jedes Modell jenseits der Volleinspeisung verlangt eine Messung, die Erzeugung und Verbrauch je Einheit auseinanderhält. Ob der vorhandene Zählerschrank das hergibt, entscheidet über einen erheblichen Teil der Kosten.
Der zweite Engpass ist die Willensbildung. In einer Eigentümergemeinschaft mit zwölf Parteien dauert ein Beschluss länger als die Montage. Wer das Vorhaben treibt, sollte mit Zahlen kommen – und mit einem Angebot, das die Positionen einzeln ausweist.
Was Mieter selbst tun können
Ein Steckersolargerät anbringen. Gesetzgeber und Rechtsprechung haben die Hürden dafür zuletzt gesenkt; die Zustimmung des Vermieters oder der Gemeinschaft ist aber weiterhin einzuholen und darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Der Ablauf steht im Beitrag zum Balkonkraftwerk.
Keine Rechtsberatung – Wohnungseigentumsrecht und Mietrecht sind Einzelfallfragen, und die erforderlichen Mehrheiten hängen an der Gemeinschaftsordnung. Wir beschreiben das übliche Muster; verbindlich ist die Prüfung im konkreten Fall. Ähnlich verständlich erklärt die Apotheke vor Ort Fragen zu Medikamenten und Kassenleistungen, wenn es um andere Alltagsentscheidungen geht.
Häufige Fragen
Kann ich als Vermieter eine PV-Anlage aufs Dach setzen?
Ja, wenn Ihnen das Gebäude gehört. Ob Sie den Strom auch an die Mieter abgeben, ist eine getrennte Entscheidung mit eigenen Pflichten.
Was ist einfacher, Mieterstrom oder gemeinschaftliche Gebäudeversorgung?
Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung. Sie verteilt nur den erzeugten Strom; die Bewohner behalten ihren eigenen Stromvertrag.
Brauche ich in der WEG einen Beschluss?
In der Regel ja. Die erforderliche Mehrheit hängt an Gemeinschaftsordnung und Art der Maßnahme – das gehört vorab mit der Verwaltung geklärt.
Müssen Mieter den Solarstrom abnehmen?
Nein. Ein Abnahmezwang besteht nicht, die Anbieterwahl bleibt frei.
Was kostet die Messtechnik?
Das hängt am vorhandenen Zählerschrank und am gewählten Modell. Belastbare Pauschalwerte gibt es nicht – lassen Sie das Messkonzept vor der Beauftragung durchrechnen.
Darf ich als Mieter ein Balkonkraftwerk anbringen?
Mit Zustimmung des Vermieters beziehungsweise der Gemeinschaft. Die Hürden dafür wurden zuletzt gesenkt.
Weiterführende Beiträge
- Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: teilen statt liefern
- Mieterstrom: liefern statt selbst verbrauchen
- Balkonkraftwerk anmelden: der Weg für Mieter
- Netzanschluss: fünf Schritte beim Netzbetreiber
Quellen
| Quelle | Dokument | Stand |
|---|---|---|
| Bundesministerium der Justiz | § 42b EnWG, gemeinschaftliche Gebäudeversorgung | geltende Fassung |
| Bundesministerium der Justiz | EEG 2023, Mieterstromzuschlag | geltende Fassung |
| Bundesministerium der Justiz | Wohnungseigentumsgesetz | geltende Fassung |
Stand: 28. September 2026
Maik Möhring ist Herausgeber von sonne-24.de. Er bereitet öffentlich zugängliche Register- und Behördendaten so auf, dass Verbraucherinnen und Verbraucher damit konkrete Entscheidungen treffen können, und verantwortet die Quellenprüfung jedes Beitrags.
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