Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: teilen statt liefern
Lesezeit: 4 Minuten · Stand: 27. August 2026
Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ist ein mit dem Solarpaket I eingeführtes Modell nach § 42b EnWG. Der auf dem Gebäude erzeugte Strom wird nach einem vereinbarten Schlüssel auf die Wohneinheiten verteilt – ohne dass der Betreiber zum vollwertigen Stromlieferanten wird.
Der Unterschied zum Mieterstrom
| Mieterstrom | Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung | |
|---|---|---|
| Rolle des Betreibers | Stromlieferant | Verteiler des erzeugten Stroms |
| Reststrombelieferung | durch den Betreiber oder Dienstleister | durch den frei gewählten Anbieter |
| Aufwand | hoch | deutlich geringer |
| EEG-Zuschlag | Mieterstromzuschlag möglich | nicht vorgesehen |
Warum das Modell geschaffen wurde: Mieterstrom galt als zu aufwendig, um in der Fläche zu wirken. Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung trennt die Verteilung des Solarstroms von der Belieferung mit Reststrom – jeder Bewohner behält seinen eigenen Stromvertrag und bekommt zusätzlich einen Anteil des Solarstroms gutgeschrieben.
Was nötig ist
Eine Vereinbarung über den Verteilungsschlüssel, geeignete Messtechnik und die Abstimmung mit dem Netzbetreiber. Die technischen Anforderungen an die Messung sind der Punkt, an dem die Umsetzung in der Praxis hängt.
Häufige Fragen
Eignet sich das für eine Eigentümergemeinschaft?
Es ist genau dafür gedacht – ebenso für Mehrfamilienhäuser mit mehreren Mietparteien.
Behalten die Bewohner ihren Stromanbieter?
Ja. Das ist der wesentliche Unterschied zum Mieterstrom.
Gibt es dafür eine Förderung?
Einen eigenen Zuschlag sieht das Modell nicht vor. Es lebt davon, dass der Aufwand geringer ist.
Wo der Begriff auf sonne-24.de vorkommt
Quellen
| Quelle | Dokument | Stand | Abgerufen |
|---|---|---|---|
| Bundesministerium der Justiz | § 42b EnWG | geltende Fassung | 30.08.2026 |
| Bundesministerium der Justiz | Solarpaket I | 2024 | 30.08.2026 |
Stand: 27. August 2026
Maik Möhring ist Herausgeber von sonne-24.de. Er bereitet öffentlich zugängliche Register- und Behördendaten so auf, dass Verbraucherinnen und Verbraucher damit konkrete Entscheidungen treffen können, und verantwortet die Quellenprüfung jedes Beitrags.
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