Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: teilen statt liefern

Lesezeit: 4 Minuten · Stand: 27. August 2026

Kurz erklärt

Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ist ein mit dem Solarpaket I eingeführtes Modell nach § 42b EnWG. Der auf dem Gebäude erzeugte Strom wird nach einem vereinbarten Schlüssel auf die Wohneinheiten verteilt – ohne dass der Betreiber zum vollwertigen Stromlieferanten wird.

Der Unterschied zum Mieterstrom

Zwei Modelle im Vergleich
Mieterstrom Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
Rolle des Betreibers Stromlieferant Verteiler des erzeugten Stroms
Reststrombelieferung durch den Betreiber oder Dienstleister durch den frei gewählten Anbieter
Aufwand hoch deutlich geringer
EEG-Zuschlag Mieterstromzuschlag möglich nicht vorgesehen
Beleg

Warum das Modell geschaffen wurde: Mieterstrom galt als zu aufwendig, um in der Fläche zu wirken. Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung trennt die Verteilung des Solarstroms von der Belieferung mit Reststrom – jeder Bewohner behält seinen eigenen Stromvertrag und bekommt zusätzlich einen Anteil des Solarstroms gutgeschrieben.

Was nötig ist

Eine Vereinbarung über den Verteilungsschlüssel, geeignete Messtechnik und die Abstimmung mit dem Netzbetreiber. Die technischen Anforderungen an die Messung sind der Punkt, an dem die Umsetzung in der Praxis hängt.

Häufige Fragen

Eignet sich das für eine Eigentümergemeinschaft?

Es ist genau dafür gedacht – ebenso für Mehrfamilienhäuser mit mehreren Mietparteien.

Behalten die Bewohner ihren Stromanbieter?

Ja. Das ist der wesentliche Unterschied zum Mieterstrom.

Gibt es dafür eine Förderung?

Einen eigenen Zuschlag sieht das Modell nicht vor. Es lebt davon, dass der Aufwand geringer ist.

Wo der Begriff auf sonne-24.de vorkommt

Quellen

Verwendete Quellen mit Stand und Abrufdatum
Quelle Dokument Stand Abgerufen
Bundesministerium der Justiz § 42b EnWG geltende Fassung 30.08.2026
Bundesministerium der Justiz Solarpaket I 2024 30.08.2026

Stand: 27. August 2026

Über den Autor

Maik Möhring ist Herausgeber von sonne-24.de. Er bereitet öffentlich zugängliche Register- und Behördendaten so auf, dass Verbraucherinnen und Verbraucher damit konkrete Entscheidungen treffen können, und verantwortet die Quellenprüfung jedes Beitrags.

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