Bauliche Veränderung: der Anspruch auf das Wie
Lesezeit: 4 Minuten · Stand: 27. August 2026
Eine bauliche Veränderung ist ein Eingriff in das Gemeinschaftseigentum, der über die Instandhaltung hinausgeht. Für bestimmte Vorhaben – darunter Steckersolargeräte und Ladeeinrichtungen – hat der Gesetzgeber einen Anspruch des einzelnen Eigentümers geschaffen.
Was der Anspruch bedeutet
Die Gemeinschaft kann das Vorhaben nicht mehr grundsätzlich ablehnen. Sie entscheidet über die Art der Durchführung – also über Befestigung, Erscheinungsbild und technische Ausführung. Die Kosten trägt derjenige, der die Maßnahme verlangt.
Der Unterschied zur früheren Rechtslage: Vorher konnte eine einzelne Gegenstimme ein Balkonkraftwerk verhindern, weil das Erscheinungsbild betroffen war. Heute steht der Anspruch im Gesetz, und die Diskussion verlagert sich auf die Ausführung. Für Mieter gilt eine vergleichbare Erleichterung gegenüber dem Vermieter.
Wo Grenzen bleiben
Bei einer grundlegenden Umgestaltung des Gebäudes und bei unbilliger Benachteiligung einzelner Eigentümer. Für ein Steckersolargerät sind diese Grenzen in der Praxis selten erreicht; für eine große Dachanlage sieht es anders aus, weil sie kein Fall des Anspruchskatalogs ist.
Häufige Fragen
Kann die Gemeinschaft mein Balkonkraftwerk verbieten?
Grundsätzlich ablehnen kann sie es nicht mehr. Über die Art der Ausführung darf sie entscheiden.
Wer zahlt?
Wer die Maßnahme verlangt. Ein Anspruch auf Kostenbeteiligung der Gemeinschaft besteht dabei nicht.
Gilt das auch im Mietverhältnis?
Eine vergleichbare Erleichterung besteht gegenüber dem Vermieter. Die Zustimmung ist weiterhin einzuholen.
Wo der Begriff auf sonne-24.de vorkommt
Quellen
| Quelle | Dokument | Stand | Abgerufen |
|---|---|---|---|
| Bundesministerium der Justiz | § 20 WEG | geltende Fassung | 01.09.2026 |
| Bundesministerium der Justiz | Bürgerliches Gesetzbuch, Mietrecht | geltende Fassung | 01.09.2026 |
Stand: 27. August 2026
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