Verzug: der Termin allein genügt nicht
Lesezeit: 4 Minuten · Stand: 27. August 2026
Verzug bedeutet, dass eine fällige Leistung ohne rechtfertigenden Grund ausbleibt. Er tritt nicht automatisch mit dem Verstreichen eines Wunschtermins ein – in der Regel braucht es eine Mahnung oder einen kalendermäßig bestimmten Termin.
Wie er entsteht
Die Leistung muss fällig und die Frist verstrichen sein. Steht im Vertrag ein konkretes Datum, tritt Verzug häufig ohne weitere Mahnung ein. Steht dort nur «voraussichtlich im Frühjahr», braucht es eine Fristsetzung.
Der praktische Kern für einen Bauvertrag: Ein «voraussichtlicher Fertigstellungstermin» ist keine verbindliche Frist. Wer sich auf Termine berufen will, sollte sie im Vertrag kalendermäßig festhalten – und bei Überschreitung schriftlich mit einer angemessenen Nachfrist mahnen. Ohne beides bleibt die Verzögerung folgenlos.
Was daraus folgt
Ersatz des Verzögerungsschadens kommt in Betracht, nach erfolglosem Fristablauf auch der Rücktritt. Beides sind Rechtsfragen des Einzelfalls; die Vorarbeit ist immer dieselbe: Termin vereinbaren, Überschreitung dokumentieren, schriftlich Frist setzen.
Häufige Fragen
Reicht ein Anruf als Mahnung?
Rechtlich möglich, im Nachweis schwierig. Schriftlich mit Datum ist die bessere Wahl.
Ab wann ist eine Verzögerung Verzug?
Wenn die Leistung fällig war und eine gesetzte oder vereinbarte Frist verstrichen ist. Ein unverbindlicher Wunschtermin genügt nicht.
Was ist eine angemessene Nachfrist?
Das hängt vom Umfang der Restleistung ab. Bei einer Photovoltaikmontage sind wenige Wochen üblich – im Streitfall entscheidet der Einzelfall.
Wo der Begriff auf sonne-24.de vorkommt
- Vertragsstrafe: die vereinbarte Folge
- Abnahme: das Ende der Ausführung
- Mängel: der andere Streitfall
Quellen
| Quelle | Dokument | Stand | Abgerufen |
|---|---|---|---|
| Bundesministerium der Justiz | Bürgerliches Gesetzbuch, Verzug | geltende Fassung | 31.08.2026 |
| Bundesministerium der Justiz | Bürgerliches Gesetzbuch, Werkvertragsrecht | geltende Fassung | 31.08.2026 |
Stand: 27. August 2026
Maik Möhring ist Herausgeber von sonne-24.de. Er bereitet öffentlich zugängliche Register- und Behördendaten so auf, dass Verbraucherinnen und Verbraucher damit konkrete Entscheidungen treffen können, und verantwortet die Quellenprüfung jedes Beitrags.
Profil: LinkedIn · Kontakt: team@sonne-24.de