Mieterstromzuschlag: Förderung mit Bedingungen
Lesezeit: 4 Minuten · Stand: 27. August 2026
Der Mieterstromzuschlag ist eine Zahlung nach dem EEG für Solarstrom, der an Bewohner desselben oder eines benachbarten Gebäudes geliefert wird. Er kommt zusätzlich zu dem, was die Bewohner für den Strom zahlen – und er ist an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft.
Woran er hängt
| Bedingung | Kern |
|---|---|
| Lieferung ohne Netzdurchleitung | der Strom darf nicht durch das öffentliche Netz laufen |
| Wohngebäude | ein überwiegender Teil der Fläche muss dem Wohnen dienen |
| Anlagengröße | die Höhe des Zuschlags richtet sich nach der Leistungsklasse |
| Vertragsgestaltung | der Mieterstromvertrag unterliegt eigenen Vorgaben |
| Registrierung | Anlage und Lieferung sind ordnungsgemäß zu melden |
Warum das Modell trotz Zuschlag selten genutzt wird: Der Zuschlag gleicht nur einen Teil des Aufwands aus. Wer liefert, wird zum Stromlieferanten mit Abrechnungs-, Kennzeichnungs- und Meldepflichten. Genau deshalb wurde mit dem Solarpaket I die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung als einfacheres Modell daneben gestellt – ohne Zuschlag, aber auch ohne Lieferantenpflichten.
Zur Höhe
Die Sätze richten sich nach Anlagengröße und geltender Fassung des EEG und werden von der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Wir nennen hier keine Zahl, weil sie sich mit jeder Anpassung ändert – maßgeblich ist der Wert zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme.
Häufige Fragen
Bekomme ich den Zuschlag automatisch?
Nein. Er setzt voraus, dass die Bedingungen erfüllt und die Meldungen ordnungsgemäß erfolgt sind.
Gibt es ihn auch bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung?
Nein. Das Modell sieht keinen Zuschlag vor; sein Vorteil liegt im geringeren Aufwand.
Lohnt sich Mieterstrom nur wegen des Zuschlags?
Selten. Er ist ein Baustein, kein Geschäftsmodell für sich. Ohne Dienstleister ist der Aufwand für einzelne Eigentümer meist zu hoch.
Wo der Begriff auf sonne-24.de vorkommt
- Mieterstrom: das Modell dahinter
- Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: die Alternative
- Einspeisevergütung: die Abgrenzung
Quellen
| Quelle | Dokument | Stand | Abgerufen |
|---|---|---|---|
| Bundesministerium der Justiz | EEG 2023, Mieterstromzuschlag | geltende Fassung | 30.08.2026 |
| Bundesnetzagentur | Veröffentlichte Fördersätze | 01.08.2026 | 30.08.2026 |
Stand: 27. August 2026
Maik Möhring ist Herausgeber von sonne-24.de. Er bereitet öffentlich zugängliche Register- und Behördendaten so auf, dass Verbraucherinnen und Verbraucher damit konkrete Entscheidungen treffen können, und verantwortet die Quellenprüfung jedes Beitrags.
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