Einspeisevergütung: aktuelle Sätze und wie sie funktioniert
Die Einspeisevergütung ist der gesetzlich garantierte Betrag, den Netzbetreiber für Solarstrom zahlen, der ins öffentliche Netz fließt. Sie ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz geregelt, gilt ab Inbetriebnahme 20 Jahre lang und hängt von Anlagengröße und Einspeiseart ab. Voraussetzung ist die Registrierung im Marktstammdatenregister.
Wie hoch ist die Einspeisevergütung aktuell?
Für Anlagen, die zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 in Betrieb gehen, gelten die folgenden Sätze. Sie bleiben für die gesamte Vergütungsdauer von 20 Jahren unverändert.
| Anlagenteil | Teileinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|
| bis 10 kW | 7,70 ct/kWh | 12,22 ct/kWh |
| über 10 bis 40 kW | 6,66 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
| über 40 bis 100 kW | 5,44 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
Rechtsgrundlage: EEG 2023. Die Sätze werden von der Bundesnetzagentur veröffentlicht und sinken nach § 49 EEG seit dem 1. Februar 2024 halbjährlich um ein Prozent. Die Absenkung betrifft ausschließlich neu in Betrieb gehende Anlagen; bestehende Anlagen behalten ihren Satz. Bei Anlagen über 10 kW wird nach § 23c EEG anteilig gerechnet: Eine 15-kWp-Anlage erhält für die ersten 10 kWp den höheren, für die restlichen 5 kWp den niedrigeren Satz.
Teileinspeisung oder Volleinspeisung?
Bei der Teileinspeisung verbrauchen Sie zuerst selbst und speisen nur den Überschuss ein. Bei der Volleinspeisung geht der gesamte Ertrag ins Netz, dafür ist der Satz höher. Für die meisten Haushalte ist die Teileinspeisung wirtschaftlicher, weil eine selbst verbrauchte Kilowattstunde den teureren Netzbezug ersetzt und damit mehr wert ist als die Vergütung.
Woran hängt der Anspruch?
An der Registrierung. Ohne Eintrag im Marktstammdatenregister besteht kein Vergütungsanspruch, und der Netzbetreiber kann Zahlungen zurückhalten, bis die Registrierung nachgewiesen ist. Die Frist beträgt einen Monat ab Inbetriebnahme.
Häufige Fragen
Wie lange gilt die Vergütung?
20 Jahre ab Inbetriebnahme, zuzüglich des Rests des Inbetriebnahmejahres. Der Satz, der bei Inbetriebnahme gilt, bleibt über die gesamte Dauer unverändert.
Sinkt meine Vergütung im Laufe der Zeit?
Nein. Die halbjährliche Absenkung um ein Prozent betrifft nur Anlagen, die neu in Betrieb gehen. Wer bereits einspeist, behält seinen Satz.
Was ist ab 2027 geplant?
Nach Regierungsplänen soll die feste Einspeisevergütung für neue kleine Anlagen zum 1. Januar 2027 durch marktorientierte Modelle ersetzt werden. Das ist ein Vorhaben, kein geltendes Recht – wir führen es hier als Planung und aktualisieren, sobald eine beschlossene Fassung vorliegt.
Wo der Begriff auf sonne-24.de vorkommt
- PV-Anlage anmelden: Registrierung als Voraussetzung
- Förderung nach Bundesland und Landkreis
- PV-Anlage Kosten: was die Anlage kostet, die sich amortisieren soll
Quellen
| Quelle | Dokument | Stand | Abgerufen |
|---|---|---|---|
| Bundesnetzagentur | EEG-Fördersätze ab 1. August 2026 | 01.08.2026 | 27.08.2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 23c, § 49 EEG 2023 | geltende Fassung | 27.08.2026 |
| Bundesnetzagentur | Marktstammdatenregister | 27.08.2026 | 27.08.2026 |
Stand: 27. August 2026
Maik Möhring ist Herausgeber von sonne-24.de. Er bereitet öffentlich zugängliche Register- und Behördendaten so auf, dass Verbraucherinnen und Verbraucher damit konkrete Entscheidungen treffen können, und verantwortet die Quellenprüfung jedes Beitrags.
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