EEG 2027: was sich für neue PV-Anlagen ändern soll

Lesezeit: 6 Minuten · Stand: 2026-08-30

Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 den Entwurf einer EEG-Novelle beschlossen. Ihr Kern: Für neue Photovoltaik-Kleinanlagen soll die feste Einspeisevergütung über zwanzig Jahre entfallen und durch eine auf 36 Monate befristete Übergangszahlung ersetzt werden. Beschlossen ist das noch nicht – Bundestag und Bundesrat entscheiden, und Änderungen sind möglich. Für bestehende Anlagen ändert sich nach dem Entwurf nichts.

EEG 2027: Übergangszahlung statt Einspeisevergütung für neue Anlagen
Kabinettsentwurf vom 29. Juli 2026 – noch kein geltendes Recht.
Stand des Verfahrens

Alles auf dieser Seite beruht auf dem Kabinettsentwurf vom 29. Juli 2026 und auf Darstellungen dazu. Es ist kein geltendes Recht. Bundestag und Bundesrat müssen zustimmen, zusätzlich ist eine beihilferechtliche Prüfung durch die Europäische Kommission vorgesehen. Geplantes Inkrafttreten ist der 1. Januar 2027. Wir aktualisieren diese Seite, sobald das Verfahren abgeschlossen ist.

Kurz erklärt

Neue Anlagen unter 50 kW, die 2027 ans Netz gehen, sollen statt der festen Vergütung eine Übergangszahlung von zunächst 5,20 Cent je Kilowattstunde für höchstens 36 Monate erhalten. Die Leistungsgrenze sinkt in den Folgejahren, danach folgt die Direktvermarktung. Wer bis Ende 2026 ans Netz geht, behält den bisherigen Anspruch über zwanzig Jahre.

Die wichtigsten Fakten
  • Kabinettsentwurf vom 29. Juli 2026, noch nicht beschlossen
  • Feste Einspeisevergütung soll für neue Kleinanlagen entfallen
  • Ersatz: Übergangszahlung, anzulegender Wert minus 1 ct, max. 36 Monate
  • Ausgangswert 2027: 5,20 ct/kWh
  • Direktvermarktungsbonus 1,5 ct/kWh für höchstens 48 Monate
  • Bestandsanlagen und Anschlüsse bis Ende 2026 bleiben unberührt

Ändert sich etwas für meine bestehende Anlage?

Nach dem Entwurf nicht. Wer eine Anlage betreibt oder sie bis zum 31. Dezember 2026 ans Netz bringt, behält den bei Inbetriebnahme festgelegten Satz für die vollen zwanzig Jahre. Das ist die Antwort auf die Frage, die uns am häufigsten begegnet – und sie steht deshalb ganz oben.

Beleg

Warum das systematisch so ist: Der Vergütungsanspruch entsteht mit der Inbetriebnahme und richtet sich nach dem dann geltenden Recht. Eine Gesetzesänderung wirkt auf neue Anlagen, nicht rückwirkend auf bestehende. Das war bei allen bisherigen EEG-Novellen so und ist auch im aktuellen Entwurf angelegt.

Was für neue Anlagen gelten soll

Übergangszahlung nach Inbetriebnahmejahr
Inbetriebnahme Offen für Anlagen Dauer
2027 unter 50 kW höchstens 36 Monate
2028 unter 25 kW höchstens 36 Monate
2029 unter 7 kW höchstens 36 Monate
danach keine Übergangszahlung mehr vorgesehen

Widersprüchliche Angaben – Ob die Übergangszahlung ab 2030 oder erst ab 2031 vollständig entfällt, geben die ausgewerteten Quellen unterschiedlich wieder. Eine Darstellung nennt 2029 und 2030 mit der 7-kW-Grenze und den Wegfall ab 2031, eine andere den Wegfall bereits ab 2030. Wir nennen deshalb keine feste Endjahreszahl, sondern verweisen auf den Gesetzestext, sobald er vorliegt.

Die Höhe berechnet sich nach dem Entwurf aus dem anzulegenden Wert abzüglich eines Cent je Kilowattstunde. Für den Start werden 5,20 Cent genannt; der zugrunde liegende Wert soll weiterhin halbjährlich sinken, sodass später in Betrieb genommene Anlagen niedriger liegen können.

Was nach den 36 Monaten kommt

Die Direktvermarktung – also der Verkauf über einen Dienstleister an der Börse. Als Anreiz sieht der Entwurf einen Direktvermarktungsbonus von 1,5 Cent je Kilowattstunde für höchstens 48 Monate vor. Alternativ bleiben die unentgeltliche Abnahme oder der Betrieb als Anlage ohne Einspeisung.

Beleg

Der praktische Haken, den mehrere Darstellungen übereinstimmend nennen: Direktvermarktung setzt ein intelligentes Messsystem voraus, und der Rollout dieser Geräte kommt in Deutschland seit Jahren nicht hinterher. Wer den Anspruch hat, aber kein Messsystem eingebaut bekommt, kann seinen Strom nicht vermarkten – und die frühere Ausfallvergütung, die diesen Fall abfederte, soll nach dem Entwurf ab 2027 nicht mehr greifen.

Was das finanziell ausmacht

Für eine typische Hausanlage lässt sich der Unterschied beziffern. Finanztip hat für eine Anlage mit 10 kWp und 9 kWh Speicher gerechnet: Wer 2026 ans Netz geht, erzielt in den ersten drei Jahren rund 444 Euro höhere Einspeiseerlöse als bei Anschluss ab 2027 – bei einer Differenz von etwa 2,5 Cent je eingespeister Kilowattstunde.

Das ist ein spürbarer, aber kein dramatischer Betrag, gemessen an einer Investition im fünfstelligen Bereich. Es ist kein Grund, eine Anlage überstürzt zu bauen – ein schlecht geplantes Dach kostet mehr. Es ist aber ein Grund, ein ohnehin geplantes Vorhaben nicht ohne Not ins nächste Jahr zu schieben.

Wichtiger als der Vergütungssatz wird ohnehin etwas anderes: Je niedriger die Einspeiseerlöse, desto stärker zählt der Eigenverbrauch. Speicher, Wärmepumpe und Ladeinfrastruktur rücken damit weiter in den Mittelpunkt der Rechnung.

Was mit Steckersolargeräten passiert

Nach dem Entwurf sind Steckersolargeräte von der Übergangszahlung ausgenommen. Überschüsse werden weiterhin unentgeltlich abgenommen. Für Balkonkraftwerke ändert sich damit wenig – sie waren ohnehin auf Eigenverbrauch angelegt und nicht auf Einspeiseerlöse.

Wie es weitergeht

Die verbleibenden Schritte

  1. Parlamentarisches Verfahren. Bundestag und Bundesrat befassen sich mit dem Entwurf. Änderungen an Sätzen, Fristen und Leistungsgrenzen sind in diesem Stadium üblich.
  2. Beihilferechtliche Prüfung. Für die Förderregelungen ist eine Prüfung durch die Europäische Kommission vorgesehen.
  3. Verkündung. Erst mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt steht fest, was gilt.
  4. Geplantes Inkrafttreten. Der 1. Januar 2027 ist das im Entwurf genannte Ziel.

Wir aktualisieren diese Seite, sobald der Gesetzestext vorliegt – und ersetzen dann die Angaben aus Sekundärquellen durch die Vorschriften selbst.

Häufige Fragen

Wird die Einspeisevergütung 2027 abgeschafft?

Nach dem Kabinettsentwurf vom 29. Juli 2026 soll die feste Vergütung für neue Kleinanlagen entfallen und durch eine befristete Übergangszahlung ersetzt werden. Beschlossen ist das noch nicht.

Ändert sich etwas für meine bestehende Anlage?

Nach dem Entwurf nicht. Bestandsanlagen und Anlagen, die bis Ende 2026 ans Netz gehen, behalten ihren Vergütungsanspruch über zwanzig Jahre.

Wie hoch ist die Übergangszahlung?

Sie berechnet sich aus dem anzulegenden Wert abzüglich eines Cent je Kilowattstunde. Für den Start werden 5,20 Cent je Kilowattstunde genannt.

Wie lange läuft sie?

Höchstens 36 Monate ab Inbetriebnahme. Die zulässige Anlagengröße sinkt in den Folgejahren von unter 50 kW auf unter 25 kW und dann unter 7 kW.

Sollte ich meine Anlage jetzt noch schnell bauen?

Nur, wenn die Planung ohnehin steht. Der bezifferte Unterschied liegt für eine 10-kWp-Anlage bei rund 444 Euro über drei Jahre – weniger, als ein schlecht geplantes Dach kostet.

Was bedeutet das für Balkonkraftwerke?

Steckersolargeräte sind nach dem Entwurf von der Übergangszahlung ausgenommen. Überschüsse werden weiterhin unentgeltlich abgenommen.

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Quellen

Verwendete Quellen mit Stand und Abrufdatum
Quelle Dokument Stand
Gleiss Lutz EEG-Novelle 2027, Analyse zum Kabinettsentwurf 29.07.2026
solaranlage-ratgeber.de Kabinettsentwurf, §§ 21, 25, 48, 50c, 53 29.07.2026
energie-experten.org Beispielrechnung Finanztip, 10 kWp mit Speicher 29.07.2026
t-online.de Direktvermarktung und Messsystem-Rollout Juli 2026
Bundesministerium der Justiz EEG 2023, geltendes Recht geltende Fassung

Hinweis zur Quellenlage – Der Gesetzestext liegt uns nicht im Wortlaut vor. Alle Angaben stammen aus Darstellungen des Kabinettsentwurfs, darunter eine anwaltliche Analyse mit Paragrafenbezug. Wo sich Quellen widersprechen, weisen wir das im Text aus.

Stand: 30. August 2026

Über den Autor

Maik Möhring ist Herausgeber von sonne-24.de. Er bereitet öffentlich zugängliche Register- und Behördendaten so auf, dass Verbraucherinnen und Verbraucher damit konkrete Entscheidungen treffen können, und verantwortet die Quellenprüfung jedes Beitrags.

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