Marktstammdatenregister ändern: welche Fälle meldepflichtig sind
Wer eine bestehende Anlage verändert, muss das Marktstammdatenregister ändern – binnen eines Monats, genau wie bei der Erstregistrierung. Betroffen sind mehr Fälle, als die meisten Betreiber vermuten: Speicher nachgerüstet, Module getauscht, Haus verkauft, Anlage erweitert, Anlage stillgelegt. Dieser Beitrag listet die meldepflichtigen Fälle, nennt die Frist je Fall und zeigt, was dabei schiefgeht.

Änderungen an einer registrierten Anlage sind binnen eines Monats im Marktstammdatenregister nachzutragen, Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 5 MaStRV. Die häufigsten Fälle: Speicher nachgerüstet, Betreiber gewechselt, Anlage erweitert, Module getauscht, Anlage stillgelegt. Die Registrierung ist gebührenfrei, und die MaStR-Nummer der Anlage bleibt dabei erhalten.
- Frist für Änderungen: ein Monat, § 5 Abs. 5 MaStRV
- Speicher nachrüsten: eigene Einheit mit eigener Registrierungsnummer
- Betreiberwechsel: Änderungsmeldung, keine Neuregistrierung
- Erweiterung: neue Bruttoleistung melden, Schwellenwerte prüfen
- Stilllegung: endgültig oder vorübergehend, beides ist zu melden
- Alle Meldungen sind gebührenfrei
In welchen Fällen muss ich das Marktstammdatenregister ändern?
| Fall | Was zu melden ist | Besonderheit |
|---|---|---|
| Speicher nachgerüstet | neue Einheit anlegen | eigene Registrierungsnummer, Speicher ist keine Erweiterung |
| Betreiber gewechselt | Übertragung der Einheit | Anlage behält ihre Nummer, Betreiberwechsel |
| Anlage erweitert | neue Bruttoleistung | Schwellen prüfen, Anlagenerweiterung |
| Module getauscht | geänderte Leistung und Anzahl | nur bei abweichender Leistung relevant |
| Wechselrichter getauscht | neue Gerätedaten | Bruttoleistung bleibt unverändert |
| Anlage stillgelegt | Betriebsstatus ändern | vorübergehend oder endgültig unterscheiden |
| Anschrift oder Name geändert | Betreiberdaten | betrifft das Konto, nicht die Anlage |
Was viele übersehen: Der Betriebsstatus ist ein eigenes Feld. Wir zählen im Solaratlas ausschließlich Einheiten mit dem Status «in Betrieb». Eine Anlage, die abgebaut, aber nie umgemeldet wurde, steht in der amtlichen Statistik weiterhin als aktiv – und verzerrt sie.
Wie ändere ich einen Eintrag?
In vier Schritten
- Anmelden. Mit dem Benutzerkonto, über das die Anlage registriert wurde. Wer die Zugangsdaten nicht mehr hat, nutzt die Wiederherstellungsfunktion des Registers.
- Einheit aufrufen. Über die MaStR-Nummer oder die Liste der eigenen Einheiten.
- Angaben ändern. Nur die betroffenen Felder anfassen. Das Inbetriebnahmedatum der Bestandsanlage bleibt unverändert – es beschreibt den ursprünglichen Start.
- Speichern und Bestätigung sichern. Die geänderte Fassung als PDF ablegen, zusammen mit Inbetriebnahmeprotokoll und Einspeisevertrag.
Wer die Registrierung damals dem Installationsbetrieb überlassen hat, steht hier gelegentlich vor einem Problem: Das Konto läuft dann unter Umständen auf den Betrieb. Fragen Sie in dem Fall dort nach der MaStR-Nummer und lassen Sie die Einheit auf Ihr eigenes Konto übertragen.
Was passiert, wenn ich die Frist versäume?
Die Meldung lässt sich jederzeit nachholen, die Pflicht erlischt nicht mit Zeitablauf. Praktisch spürbar wird das Versäumnis an anderer Stelle: Der Netzbetreiber gleicht seine Daten mit dem Register ab und kann Zahlungen zurückhalten, solange Angaben nicht übereinstimmen.
[UNGEPRÜFT – Primärquelle prüfen] Zur Höhe möglicher Sanktionen bei verspäteter Änderungsmeldung machen die verfügbaren Darstellungen unterschiedliche Angaben. Wir nennen hier bewusst keine Zahl, solange sie nicht unmittelbar aus der Verordnung und einer Veröffentlichung der Bundesnetzagentur belegt ist.
Der häufigste Fall: Speicher nachgerüstet
Ein Batteriespeicher ist im Register eine eigene Einheit, keine Änderung der Photovoltaikanlage. Er bekommt eine eigene Registrierungsnummer, sein eigenes Inbetriebnahmedatum und seine eigene Monatsfrist. Wer ihn als Erweiterung der Anlage meldet, trägt ihn falsch ein.
Wie verbreitet der Fall ist: Bundesweit führen 1.721.989 von 4.514.112 Anlagen einen Speicher am selben Ort – 38,1 Prozent. Die übrigen 2.792.123 Anlagen sind mögliche Nachrüstfälle, und jeder einzelne davon zieht eine Meldung nach sich. Eigene Auswertung des Marktstammdatenregisters, Stand 27. August 2026.
Der Ablauf steht ausführlich im Ratgeber zum Speicher nachrüsten, zusammen mit der Frage nach AC- oder DC-Kopplung.
Anlage abgebaut oder stillgelegt
Auch das Ende ist meldepflichtig. Das Register unterscheidet zwischen vorübergehender und endgültiger Stilllegung. Wer die Anlage abbaut, ohne umzumelden, hinterlässt einen Eintrag, der weiterhin als aktiv gilt – mit Folgen für den Netzbetreiber und für jede Statistik, die auf dem Register aufsetzt.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit für eine Änderungsmeldung?
Einen Monat ab dem Ereignis, also ab Inbetriebnahme des Speichers, ab Eigentumsübergang oder ab Fertigstellung der Erweiterung. Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 5 MaStRV.
Muss ich einen Modultausch melden?
Wenn sich die Bruttoleistung oder die Modulanzahl ändert, ja. Ein Tausch gegen ein baugleiches Modul mit identischer Leistung ändert die registrierten Angaben nicht.
Was mache ich, wenn ich die Zugangsdaten verloren habe?
Das Register bietet eine Wiederherstellung an. Läuft das Konto auf den Installationsbetrieb, lassen Sie die Einheit auf Ihr eigenes Konto übertragen.
Bekommt die Anlage nach einer Änderung eine neue Nummer?
Nein. Die MaStR-Nummer bleibt bestehen, auch bei Betreiberwechsel oder Erweiterung. Nur eine wirklich neue Einheit, etwa ein Speicher, bekommt eine eigene.
Ändert sich meine Einspeisevergütung durch eine Änderung?
Für den Bestand nicht. Für einen erweiterten Anlagenteil gilt der Satz, der zum Zeitpunkt seiner Inbetriebnahme aktuell ist.
Kostet eine Änderungsmeldung etwas?
Nein. Alle Meldungen im Marktstammdatenregister sind gebührenfrei.
Weiterführende Beiträge
- Betreiberwechsel: was beim Hausverkauf zu melden ist
- Anlagenerweiterung: melden, rechnen, Schwellen prüfen
- PV-Anlage anmelden: die drei Meldewege
- Übersicht: alle Meldepflichten rund um Photovoltaik
Quellen
| Quelle | Dokument | Stand |
|---|---|---|
| Bundesministerium der Justiz | § 5 Abs. 5 MaStRV | geltende Fassung |
| Bundesnetzagentur | Marktstammdatenregister | 27.08.2026 |
| sonne-24.de | Eigene Auswertung des Gesamtdatenexports | 27.08.2026 |
Stand: 9. September 2026
Maik Möhring ist Herausgeber von sonne-24.de. Er bereitet öffentlich zugängliche Register- und Behördendaten so auf, dass Verbraucherinnen und Verbraucher damit konkrete Entscheidungen treffen können, und verantwortet die Quellenprüfung jedes Beitrags.
Profil: LinkedIn · Kontakt: team@sonne-24.de