Anlagenerweiterung: melden, rechnen, Schwellen prüfen
Lesezeit: 4 Minuten · Stand: 27. August 2026
Eine Anlagenerweiterung ist jede Vergrößerung einer bestehenden Photovoltaikanlage – zusätzliche Module auf derselben oder einer weiteren Dachfläche. Sie ist meldepflichtig, und sie kann Schwellenwerte verschieben, an denen Steuerprivilegien hängen.
Was ist zu melden?
Die geänderte Bruttoleistung und die neue Modulanzahl, binnen eines Monats. Ob die Erweiterung als Änderung der bestehenden Einheit oder als eigene neue Einheit geführt wird, hängt von der technischen Ausführung ab – etwa davon, ob sie über denselben Wechselrichter läuft.
Der Punkt, der Geld kostet: Die Vergütung richtet sich nach dem Inbetriebnahmedatum. Für den erweiterten Teil gilt der Satz, der zum Zeitpunkt seiner Inbetriebnahme aktuell ist – nicht der alte Satz der Bestandsanlage. Bei einer Anlage aus einem Jahr mit hoher Vergütung ist die Erweiterung daher wirtschaftlich eine eigene Rechnung.
Was passiert an den Schwellenwerten?
| Schwelle | Folge |
|---|---|
| 30 kWp Bruttoleistung | Nullsteuersatz und Einkommensteuerbefreiung entfallen für die Anlage |
| 10 kW | ab hier gilt für den Mehrbetrag der niedrigere Vergütungssatz nach § 23c EEG |
| 100 kW | Direktvermarktungspflicht statt fester Einspeisevergütung |
Wer eine Bestandsanlage von 25 kWp um 8 kWp erweitert, landet bei 33 kWp – und verlässt damit den Bereich, in dem Nullsteuersatz und Einkommensteuerbefreiung gelten. Das gehört vor die Beauftragung, nicht danach.
Häufige Fragen
Zählt der Speicher zur Erweiterung?
Nein. Ein Batteriespeicher ist eine eigene Einheit mit eigener Nummer und verändert die Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht.
Bekommt der neue Teil die alte Vergütung?
Nein. Maßgeblich ist das Inbetriebnahmedatum des erweiterten Teils. Bei Altanlagen mit hoher Vergütung ist der Unterschied erheblich.
Muss der Netzbetreiber zustimmen?
Die Erweiterung ändert die Anschlusssituation und ist ihm anzuzeigen. Ob und welche Auflagen entstehen, entscheidet er nach den technischen Anschlussbedingungen.
Wo der Begriff auf sonne-24.de vorkommt
- Bruttoleistung: die maßgebliche Größe
- Nullsteuersatz: die 30-kWp-Schwelle
- Einspeisevergütung: Satz nach Inbetriebnahme
Quellen
| Quelle | Dokument | Stand | Abgerufen |
|---|---|---|---|
| Bundesministerium der Justiz | § 5 Abs. 5 MaStRV, § 23c EEG 2023 | geltende Fassung | 29.08.2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 12 Abs. 3 UStG, § 3 Nr. 72 EStG | geltende Fassung | 29.08.2026 |
Stand: 27. August 2026
Maik Möhring ist Herausgeber von sonne-24.de. Er bereitet öffentlich zugängliche Register- und Behördendaten so auf, dass Verbraucherinnen und Verbraucher damit konkrete Entscheidungen treffen können, und verantwortet die Quellenprüfung jedes Beitrags.
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