Stromsteuer auf Eigenverbrauch: warum sie nicht anfällt
Auf die Frage nach der Stromsteuer auf Eigenverbrauch gibt es für private Dachanlagen eine kurze Antwort: Sie fällt nicht an. Selbst erzeugter und selbst verbrauchter Solarstrom ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes befreit, und für kleine Anlagen ist dafür nicht einmal ein Antrag nötig. Interessant ist die Frage trotzdem – weil sie zu einer Behörde führt, die viele Anlagenbetreiber gar nicht auf dem Zettel haben.

Die Stromsteuer beträgt 2,05 Cent je Kilowattstunde und trifft ausschließlich Strom aus dem öffentlichen Netz. Solarstrom aus Anlagen bis 2 Megawatt, den der Betreiber im räumlichen Zusammenhang selbst verbraucht, ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG befreit. Zuständig wäre das Hauptzollamt – für kleine Anlagen gilt jedoch eine allgemeine Erlaubnis, ein Antrag entfällt.
- Stromsteuersatz: 2,05 Cent je Kilowattstunde
- Betroffen ist nur Strom aus dem öffentlichen Netz
- Befreiung für Eigenverbrauch: § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG, Anlagen bis 2 MW
- Zuständig ist das Hauptzollamt, nicht das Finanzamt
- Für kleine Anlagen: allgemeine Erlaubnis nach § 10 StromStV, kein Antrag
- Novelle zum 1. Januar 2026 betrifft vor allem gewerbliche Konstellationen
Fällt Stromsteuer auf Eigenverbrauch an?
Für eine private Dachanlage nicht. Die Befreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG erfasst Strom aus erneuerbaren Anlagen bis 2 Megawatt Nennleistung, den der Betreiber im räumlichen Zusammenhang zur Anlage entnimmt. Eine Anlage mit 10 Kilowatt-Peak liegt um den Faktor 200 unter dieser Grenze.
Zum Vergleich: Die Stromsteuer beträgt 2,05 Cent je Kilowattstunde. Bei einem Eigenverbrauch von 3.000 Kilowattstunden im Jahr wären das rechnerisch rund 62 Euro – die schlicht nicht anfallen. Zum Einordnen: Das ist etwa die Größenordnung, die eine Einspeisevergütung von 7,70 ct/kWh über 800 eingespeiste Kilowattstunden erbringt.
Warum das Hauptzollamt und nicht das Finanzamt?
Weil die Stromsteuer eine Verbrauchsteuer ist und Verbrauchsteuern von der Zollverwaltung erhoben werden. Umsatz- und Einkommensteuer laufen über das Finanzamt, die Stromsteuer nicht. Das ist der Grund, warum die Frage in Steuerberatungen gelegentlich untergeht: Sie liegt außerhalb des gewohnten Zuständigkeitsbereichs.
| Steuer | Zuständig | Bei einer Anlage bis 30 kWp am Wohngebäude |
|---|---|---|
| Umsatzsteuer | Finanzamt | Nullsteuersatz auf Kauf und Installation, § 12 Abs. 3 UStG |
| Einkommensteuer | Finanzamt | Einnahmen und Entnahmen befreit, § 3 Nr. 72 EStG |
| Stromsteuer | Hauptzollamt | Eigenverbrauch befreit, § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG |
Alle drei Befreiungen greifen unabhängig voneinander. Keine ersetzt die andere, und keine muss für die andere beantragt werden. Die steuerliche Seite gegenüber dem Finanzamt behandelt der Beitrag zur Anmeldung beim Finanzamt.
Muss ich beim Hauptzollamt etwas beantragen?
Für eine private Dachanlage nicht. Nach § 10 StromStV gilt für kleine Anlagen eine allgemeine Erlaubnis. Das bedeutet: Die Befreiung wirkt, ohne dass Sie sie beantragen. Eine förmliche Einzelerlaubnis wird erst bei Anlagen im Megawattbereich verlangt.
Praktische Folge für Eigenheimbesitzer: Zwischen Ihnen und dem Hauptzollamt besteht bei einer gewöhnlichen Dachanlage kein Vorgang. Sie melden nichts an, Sie beantragen nichts, Sie zahlen nichts. Die Anmeldepflichten, die tatsächlich bestehen, richten sich an Netzbetreiber und Marktstammdatenregister.
Wo verläuft die Grenze zur Steuerpflicht?
Sie verläuft nicht bei der Anlagengröße, jedenfalls nicht in einem für Privathaushalte relevanten Bereich. Sie verläuft beim räumlichen Zusammenhang und beim Verbraucher. Befreit ist, was der Betreiber selbst und in räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht.
Kritisch wird es, wenn Strom das eigene Grundstück verlässt: Abgabe an Nachbarn, Mieterstrom über mehrere Gebäude, Belieferung eines anderen Betriebs. Dann liegt keine Eigenverwendung mehr vor, und die Konstellation gehört vorab geklärt. Der Begriff räumlicher Zusammenhang ist im Gesetz nicht mit einer Meterangabe hinterlegt.
Was hat sich zum 1. Januar 2026 geändert?
Die Novelle des Energie- und Stromsteuergesetzes bringt neue Regeln zur allgemeinen Erlaubnis und Anforderungen an die Zeitgleichheit von Erzeugung und Entnahme, die bei bilanzieller Zuordnung eine Messung im 15-Minuten-Intervall voraussetzen. Für gewerbliche Betreiber und Quartierslösungen ist das erheblich.
[UNGEPRÜFT – Primärquelle prüfen] Einzelne Darstellungen nennen für bestimmte Bestandskonstellationen eine Frist zum 30. Juni 2026 und eine auf Verlangen reduzierte Meldepflicht. Für private Dachanlagen ist beides nach unserem Verständnis ohne Bedeutung. Wer eine gewerbliche oder mehrgebäudige Konstellation betreibt, sollte den Stand beim zuständigen Hauptzollamt prüfen – sonne-24.de erteilt keine Steuerberatung.
Was Sie tatsächlich erledigen müssen
Die Pflichten, die wirklich bestehen
- Netzbetreiber. Anmeldung des Netzanschlusses vor der Inbetriebnahme, in der Regel durch den Installationsbetrieb.
- Marktstammdatenregister. Registrierung binnen eines Monats nach Inbetriebnahme, gebührenfrei und in eigener Verantwortung.
- Finanzamt. Je nach Konstellation die steuerliche Erfassung – bei Anlagen bis 30 kWp am Wohngebäude in vielen Fällen entbehrlich.
- Hauptzollamt. Bei einer privaten Dachanlage nichts.
Häufige Fragen
Muss ich Stromsteuer auf Eigenverbrauch zahlen?
Bei einer privaten Photovoltaikanlage nein. Strom aus erneuerbaren Anlagen bis 2 Megawatt, den der Betreiber im räumlichen Zusammenhang selbst verbraucht, ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG von der Stromsteuer befreit.
Wie hoch wäre die Stromsteuer denn?
2,05 Cent je Kilowattstunde. Bei 3.000 Kilowattstunden Eigenverbrauch wären das rund 62 Euro im Jahr, die aber nicht anfallen.
Muss ich mich beim Hauptzollamt melden?
Für eine gewöhnliche Dachanlage nicht. Nach § 10 StromStV gilt eine allgemeine Erlaubnis, ein Antrag ist nicht erforderlich.
Gilt das auch für den Speicher?
Der Speicher erzeugt keinen Strom, er verschiebt den Verbrauchszeitpunkt. An der Befreiung des Eigenverbrauchs ändert er nichts. Anzumelden ist er dagegen im Marktstammdatenregister, als eigene Einheit.
Was ist mit Strom, den ich an Mieter abgebe?
Dann verbrauchen nicht Sie den Strom, sondern ein Dritter. Solche Mieterstrom-Konstellationen sind stromsteuerrechtlich eigenständig zu bewerten und gehören vorab mit dem Hauptzollamt geklärt.
Ändert sich etwas durch die Novelle 2026?
Für private Dachanlagen praktisch nichts. Die Änderungen betreffen vor allem die allgemeine Erlaubnis und Messanforderungen bei gewerblichen und mehrgebäudigen Konstellationen.
Weiterführende Beiträge
- Stromsteuer: Höhe, Befreiung und Zuständigkeit
- Räumlicher Zusammenhang: die Bedingung ohne Meterangabe
- PV-Anlage anmelden: die drei Meldewege
- Übersicht: alle Meldepflichten rund um Photovoltaik
Quellen
| Quelle | Dokument | Stand | Abgerufen |
|---|---|---|---|
| Bundesministerium der Justiz | § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG | geltende Fassung | 28.08.2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 10 StromStV, allgemeine Erlaubnis | geltende Fassung | 28.08.2026 |
| Generalzolldirektion | Zoll online, steuerfreie Verwendung | laufend | 28.08.2026 |
| Bundesfinanzhof | Urteil vom 20.04.2004, Az. VII R 54/03 | 20.04.2004 | 28.08.2026 |
Stand: 5. September 2026
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