PV-Anlage über 30 kWp: was steuerlich anders ist

Lesezeit: 4 Minuten · Stand: 2026-10-03

Fast alles, was über die Steuer bei Photovoltaik geschrieben wird, gilt für Anlagen bis 30 Kilowatt-Peak am Wohngebäude. Darüber ändern sich die Spielregeln – und zwar nicht ein bisschen, sondern grundlegend. Dieser Beitrag beschreibt, was oberhalb der Schwelle anders ist und welche Entscheidungen dann vor der Anschaffung stehen.

Photovoltaik über 30 kWp: geänderte steuerliche Spielregeln
Oberhalb von 30 kWp gilt fast nichts mehr von dem, was man gelesen hat.
Kurz erklärt

Bis 30 kWp am Wohngebäude gelten Nullsteuersatz und Einkommensteuerbefreiung, und beides wirkt ohne Antrag. Oberhalb entfallen sie: Auf den Kauf fällt Umsatzsteuer an, Einnahmen sind einkommensteuerpflichtig, und die Wahl zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung wird wieder zur echten Entscheidung. Maßgeblich ist die Bruttoleistung, nicht die Wechselrichterleistung.

Die wichtigsten Fakten
  • Maßgeblich ist die Bruttoleistung der Module
  • Über 30 kWp entfällt der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG
  • Über 30 kWp entfällt die Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG
  • Bei mehreren Anlagen einer Person gelten zusätzlich Summengrenzen
  • Die Vergütung wird ab 10 kW nach § 23c EEG anteilig gerechnet
  • Ab 100 kW greift die Direktvermarktungspflicht

Was sich oberhalb der Schwelle ändert

Bis 30 kWp und darüber
bis 30 kWp am Wohngebäude über 30 kWp
Umsatzsteuer beim Kauf Nullsteuersatz, also keine regulärer Steuersatz
Einkommensteuer befreit nach § 3 Nr. 72 EStG Einnahmen steuerpflichtig
Gewinnermittlung entfällt in der Regel erforderlich
Vorsteuerabzug gegenstandslos wieder relevant
Wahl der Besteuerungsform praktisch bedeutungslos echte Entscheidung
Stromsteuer auf Eigenverbrauch befreit bis 2 MW ebenfalls befreit bis 2 MW
Beleg

Der Fehler, der Geld kostet, passiert vor der Beauftragung: Wer bei 28 kWp plant und im Angebot zwei Module mehr akzeptiert, landet bei über 30 – und verliert zwei Steuerprivilegien auf einmal. Prüfen Sie die Bruttoleistung im Angebot, nicht die Wechselrichterleistung. Im Register wird die Bruttoleistung geführt.

Wenn Sie mehrere Anlagen haben

Dann zählt nicht nur die einzelne Anlage. Für die Einkommensteuerbefreiung gilt neben der Grenze je Anlage eine Summengrenze über alle Anlagen einer Person oder Mitunternehmerschaft. Wer eine zweite Anlage plant, sollte das vorher prüfen lassen – die Grenze kann bei der zweiten Anlage gerissen werden, obwohl jede für sich darunter liegt.

Was sich beim EEG ändert

Unabhängig von der Steuer gelten eigene Schwellen. Ab 10 kW wird die Einspeisevergütung nach § 23c EEG anteilig gerechnet: Für die ersten 10 kW gilt der höhere Satz, für den Rest der niedrigere. Ab 100 kW tritt an die Stelle der festen Vergütung die Pflicht zur Direktvermarktung.

Diese Schwellen haben mit den steuerlichen nichts zu tun und liegen an anderer Stelle. Wer plant, sollte beide Systeme getrennt betrachten und nicht die 30 kWp für eine EEG-Grenze halten.

Was vor der Anschaffung zu entscheiden ist

Drei Fragen an die Steuerberatung

  1. Kleinunternehmerregelung oder Regelbesteuerung? Oberhalb der Schwelle wird die Wahl wieder relevant, weil Umsatzsteuer auf den Kauf anfällt.
  2. Wie wird der Gewinn ermittelt? Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Abschreibung, Behandlung des Eigenverbrauchs – das gehört vorab geklärt.
  3. Welche Rolle spielt das Gebäude? Bei überwiegend gewerblich genutzten Gebäuden gelten andere Regeln als am Wohnhaus, auch unterhalb von 30 kWp.

Keine Steuerberatung – Oberhalb der 30-kWp-Schwelle ist die steuerliche Behandlung kein Ratgeberthema mehr. Wir beschreiben, welche Fragen sich stellen, und nennen die Vorschriften. Die Antworten gehören zu einer Steuerberatung, weil sie von Gebäudenutzung, weiteren Anlagen und Ihrer persönlichen Lage abhängen.

Was sich bei der Anmeldung ändert

Wenig. Netzanmeldung und Registrierung im Marktstammdatenregister laufen wie bei kleineren Anlagen, mit denselben Fristen. Der Netzbetreiber kann bei größeren Anlagen zusätzliche technische Anforderungen stellen, etwa zur Steuerbarkeit – das klärt der Fachbetrieb im Anschlussbegehren.

Häufige Fragen

Was ändert sich ab 30 kWp?

Nullsteuersatz und Einkommensteuerbefreiung entfallen. Auf den Kauf fällt Umsatzsteuer an, Einnahmen werden einkommensteuerpflichtig.

Zählt die Modul- oder die Wechselrichterleistung?

Die Bruttoleistung der Module. Sie steht im Datenblatt und wird im Marktstammdatenregister geführt.

Was, wenn ich mehrere Anlagen habe?

Für die Einkommensteuerbefreiung gilt zusätzlich eine Summengrenze über alle Anlagen einer Person. Das gehört vor der zweiten Anlage geprüft.

Ist die 30-kWp-Grenze auch eine EEG-Grenze?

Nein. Das EEG kennt eigene Schwellen, unter anderem bei 10 kW für die anteilige Vergütung und bei 100 kW für die Direktvermarktungspflicht.

Brauche ich dann ein Gewerbe?

Ob eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist, hängt vom Einzelfall ab. Klären Sie das mit der Steuerberatung und Ihrer Gemeinde.

Ändert sich etwas bei der Stromsteuer?

Nein. Die Befreiung für selbst verbrauchten Strom nach § 9 StromStG gilt für Anlagen bis 2 Megawatt.

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Quellen

Verwendete Quellen mit Stand und Abrufdatum
Quelle Dokument Stand
Bundesministerium der Justiz § 12 Abs. 3 UStG, § 19 UStG geltende Fassung
Bundesministerium der Justiz § 3 Nr. 72 EStG geltende Fassung
Bundesministerium der Justiz § 23c EEG 2023, § 9 StromStG geltende Fassung

Stand: 3. Oktober 2026

Über den Autor

Maik Möhring ist Herausgeber von sonne-24.de. Er bereitet öffentlich zugängliche Register- und Behördendaten so auf, dass Verbraucherinnen und Verbraucher damit konkrete Entscheidungen treffen können, und verantwortet die Quellenprüfung jedes Beitrags.

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