Inbetriebnahmeprotokoll: das Dokument mit dem Datum
Lesezeit: 4 Minuten · Stand: 27. August 2026
Das Inbetriebnahmeprotokoll ist das Dokument, mit dem der ausführende Betrieb die Fertigstellung und Funktionsfähigkeit der Anlage bestätigt. Es hält das Inbetriebnahmedatum taggenau fest – und damit die Größe, von der Meldefrist und Vergütungsdauer abhängen.
Was steht darin?
Anlagendaten mit Bruttoleistung und Modulanzahl, Angaben zum Wechselrichter, das Datum der Inbetriebnahme, die durchgeführten Prüfungen und die Unterschrift des ausführenden Betriebs. Häufig ist ein Messprotokoll beigefügt.
Warum es aufbewahrt werden muss: Es ist das einzige unterschriebene Dokument, das das Inbetriebnahmedatum belegt. Von diesem Tag laufen die Monatsfrist für die Registrierung nach § 5 Abs. 5 MaStRV und die Vergütungsdauer von 20 Jahren. Weichen Registereintrag und Protokoll voneinander ab, ist das Protokoll das belastbarere Papier.
Was gehört zusammen abgelegt?
Drei Unterlagen: das Inbetriebnahmeprotokoll, die Registrierungsbestätigung mit der MaStR-Nummer und der Einspeisevertrag des Netzbetreibers. Damit sind alle Nachweise abgedeckt, die im laufenden Betrieb üblicherweise verlangt werden – auch nach einem Betreiberwechsel oder beim Verkauf des Hauses.
Häufige Fragen
Muss ich das Protokoll irgendwo einreichen?
In der Regel nicht. Der Netzbetreiber erhält seine eigene Fertigmeldung. Für Sie ist das Protokoll ein Nachweisdokument, kein Antragsformular.
Was, wenn ich es nicht bekommen habe?
Fordern Sie es beim ausführenden Betrieb an. Es gehört zum Leistungsumfang und sollte spätestens mit der Schlussrechnung vorliegen.
Steht das Inbetriebnahmedatum auch woanders?
Ja, im Registereintrag und in den Unterlagen des Netzbetreibers. Bei Abweichungen zählt fachlich die erstmalige Stromerzeugung; praktisch setzt sich meist das unterschriebene Protokoll durch.
Wo der Begriff auf sonne-24.de vorkommt
- Inbetriebnahme: das maßgebliche Datum
- MaStR-Nummer: die Kennung im Register
- PV-Anlage anmelden: Frist ab Inbetriebnahme
Quellen
| Quelle | Dokument | Stand | Abgerufen |
|---|---|---|---|
| Bundesministerium der Justiz | § 5 Abs. 5 MaStRV | geltende Fassung | 27.08.2026 |
| Bundesnetzagentur | Marktstammdatenregister | 27.08.2026 | 27.08.2026 |
Stand: 27. August 2026
Maik Möhring ist Herausgeber von sonne-24.de. Er bereitet öffentlich zugängliche Register- und Behördendaten so auf, dass Verbraucherinnen und Verbraucher damit konkrete Entscheidungen treffen können, und verantwortet die Quellenprüfung jedes Beitrags.
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