Mieterstrom: liefern statt selbst verbrauchen
Lesezeit: 4 Minuten · Stand: 27. August 2026
Mieterstrom ist Strom, der auf einem Gebäude erzeugt und an die Bewohner desselben oder eines benachbarten Gebäudes geliefert wird, ohne durch das öffentliche Netz zu laufen. Wer so liefert, wird zum Stromlieferanten – mit allen Pflichten, die daran hängen.
Was daraus folgt
Lieferverträge, Abrechnung, Kennzeichnungspflichten, Mess- und Bilanzierungsaufgaben. Das ist der Grund, warum Mieterstrom in der Praxis meist über einen Dienstleister läuft und nicht in Eigenregie des Eigentümers.
Die wichtigste Abgrenzung: Beim Mieterstrom liefern Sie Strom an Dritte. Das ist etwas anderes als Eigenverbrauch, und es ist auch etwas anderes als die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung, die seit dem Solarpaket I als vereinfachtes Modell danebensteht. Welches Modell passt, entscheidet sich an der Frage, ob eine vollwertige Belieferung gewollt ist oder nur eine Aufteilung des erzeugten Stroms.
Der Mieterstromzuschlag
Das EEG sieht für gelieferten Mieterstrom einen Zuschlag vor, der zusätzlich zum Erlös aus der Lieferung gezahlt wird. Höhe und Voraussetzungen richten sich nach Anlagengröße und geltender Fassung des Gesetzes.
Häufige Fragen
Muss ich meinen Mietern Strom abnehmen lassen?
Nein. Ein Anschluss- oder Abnahmezwang besteht nicht; Mieter dürfen ihren Anbieter frei wählen.
Brauche ich dafür einen Dienstleister?
Rechtlich nicht zwingend, praktisch fast immer. Die Pflichten eines Stromlieferanten sind für einen einzelnen Eigentümer schwer zu erfüllen.
Ist das dasselbe wie eine Gemeinschaftsanlage im Wohnungseigentum?
Nein. Dort wird der Strom unter den Eigentümern aufgeteilt, nicht geliefert. Dafür ist die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung gedacht.
Wo der Begriff auf sonne-24.de vorkommt
- Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: das einfachere Modell
- Eigenverbrauch: die Abgrenzung
- Marktstammdatenregister: Meldepflichten
Quellen
| Quelle | Dokument | Stand | Abgerufen |
|---|---|---|---|
| Bundesministerium der Justiz | EEG 2023, Mieterstromzuschlag | geltende Fassung | 30.08.2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 42b EnWG, gemeinschaftliche Gebäudeversorgung | geltende Fassung | 30.08.2026 |
Stand: 27. August 2026
Maik Möhring ist Herausgeber von sonne-24.de. Er bereitet öffentlich zugängliche Register- und Behördendaten so auf, dass Verbraucherinnen und Verbraucher damit konkrete Entscheidungen treffen können, und verantwortet die Quellenprüfung jedes Beitrags.
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