Abnahme: der Moment, in dem die Beweislast wechselt

Lesezeit: 4 Minuten · Stand: 27. August 2026

Kurz erklärt

Die Abnahme ist die Erklärung, dass Sie die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß annehmen. Sie ist der Wendepunkt eines Werkvertrags: Ab ihr laufen die Fristen für Mängelansprüche, die Vergütung wird fällig, und die Beweislast wechselt.

Was sich mit ihr ändert

Vier Wirkungen der Abnahme
Vor der Abnahme Nach der Abnahme
Beweislast beim Betrieb beim Auftraggeber
Vergütung noch nicht fällig fällig
Fristen für Mängelansprüche laufen nicht beginnen
Gefahrtragung beim Betrieb beim Auftraggeber
Beleg

Warum die erste Zeile die wichtigste ist: Vor der Abnahme muss der Betrieb beweisen, dass seine Leistung mangelfrei ist. Danach müssen Sie beweisen, dass sie es nicht war. Wer eine Anlage ohne Prüfung abnimmt, verschiebt diese Last auf sich – deshalb gehört die Abnahme nicht zwischen Tür und Angel erledigt.

Wie sie zustande kommt

Ausdrücklich durch Erklärung oder Protokoll, oder stillschweigend durch schlüssiges Verhalten – etwa durch vorbehaltlose Zahlung oder längere Nutzung ohne Beanstandung. Auch das Verstreichen einer vom Betrieb gesetzten Frist kann als Abnahme gelten.

Für Sie heißt das: Bekannte Mängel gehören bei der Abnahme in das Protokoll, und zwar mit Vorbehalt. Wer sie nicht benennt, kann Ansprüche verlieren.

Häufige Fragen

Muss ich ein Abnahmeprotokoll unterschreiben?

Sie müssen nicht sofort. Nehmen Sie sich Zeit, prüfen Sie die Anlage und tragen Sie erkennbare Mängel ein, bevor Sie unterschreiben.

Kann ich die Abnahme verweigern?

Bei wesentlichen Mängeln ja. Bei kleineren gilt die Leistung als abnahmefähig; die Mängel gehören dann unter Vorbehalt ins Protokoll.

Ist die Inbetriebnahme dasselbe wie die Abnahme?

Nein. Die Inbetriebnahme ist ein technischer Vorgang mit Bedeutung für Vergütung und Register. Die Abnahme ist eine rechtliche Erklärung gegenüber dem Betrieb.

Wo der Begriff auf sonne-24.de vorkommt

Quellen

Verwendete Quellen mit Stand und Abrufdatum
Quelle Dokument Stand Abgerufen
Bundesministerium der Justiz Bürgerliches Gesetzbuch, Werkvertragsrecht geltende Fassung 29.08.2026
Bundesministerium der Justiz Bürgerliches Gesetzbuch, Abnahme geltende Fassung 29.08.2026

Stand: 27. August 2026

Über den Autor

Maik Möhring ist Herausgeber von sonne-24.de. Er bereitet öffentlich zugängliche Register- und Behördendaten so auf, dass Verbraucherinnen und Verbraucher damit konkrete Entscheidungen treffen können, und verantwortet die Quellenprüfung jedes Beitrags.

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