Anlagenerweiterung: melden, rechnen, Schwellen prüfen

Lesezeit: 4 Minuten · Stand: 27. August 2026

Kurz erklärt

Eine Anlagenerweiterung ist jede Vergrößerung einer bestehenden Photovoltaikanlage – zusätzliche Module auf derselben oder einer weiteren Dachfläche. Sie ist meldepflichtig, und sie kann Schwellenwerte verschieben, an denen Steuerprivilegien hängen.

Was ist zu melden?

Die geänderte Bruttoleistung und die neue Modulanzahl, binnen eines Monats. Ob die Erweiterung als Änderung der bestehenden Einheit oder als eigene neue Einheit geführt wird, hängt von der technischen Ausführung ab – etwa davon, ob sie über denselben Wechselrichter läuft.

Beleg

Der Punkt, der Geld kostet: Die Vergütung richtet sich nach dem Inbetriebnahmedatum. Für den erweiterten Teil gilt der Satz, der zum Zeitpunkt seiner Inbetriebnahme aktuell ist – nicht der alte Satz der Bestandsanlage. Bei einer Anlage aus einem Jahr mit hoher Vergütung ist die Erweiterung daher wirtschaftlich eine eigene Rechnung.

Was passiert an den Schwellenwerten?

Was sich bei Überschreiten ändert
Schwelle Folge
30 kWp Bruttoleistung Nullsteuersatz und Einkommensteuerbefreiung entfallen für die Anlage
10 kW ab hier gilt für den Mehrbetrag der niedrigere Vergütungssatz nach § 23c EEG
100 kW Direktvermarktungspflicht statt fester Einspeisevergütung

Wer eine Bestandsanlage von 25 kWp um 8 kWp erweitert, landet bei 33 kWp – und verlässt damit den Bereich, in dem Nullsteuersatz und Einkommensteuerbefreiung gelten. Das gehört vor die Beauftragung, nicht danach.

Häufige Fragen

Zählt der Speicher zur Erweiterung?

Nein. Ein Batteriespeicher ist eine eigene Einheit mit eigener Nummer und verändert die Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht.

Bekommt der neue Teil die alte Vergütung?

Nein. Maßgeblich ist das Inbetriebnahmedatum des erweiterten Teils. Bei Altanlagen mit hoher Vergütung ist der Unterschied erheblich.

Muss der Netzbetreiber zustimmen?

Die Erweiterung ändert die Anschlusssituation und ist ihm anzuzeigen. Ob und welche Auflagen entstehen, entscheidet er nach den technischen Anschlussbedingungen.

Wo der Begriff auf sonne-24.de vorkommt

Quellen

Verwendete Quellen mit Stand und Abrufdatum
Quelle Dokument Stand Abgerufen
Bundesministerium der Justiz § 5 Abs. 5 MaStRV, § 23c EEG 2023 geltende Fassung 29.08.2026
Bundesministerium der Justiz § 12 Abs. 3 UStG, § 3 Nr. 72 EStG geltende Fassung 29.08.2026

Stand: 27. August 2026

Über den Autor

Maik Möhring ist Herausgeber von sonne-24.de. Er bereitet öffentlich zugängliche Register- und Behördendaten so auf, dass Verbraucherinnen und Verbraucher damit konkrete Entscheidungen treffen können, und verantwortet die Quellenprüfung jedes Beitrags.

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