Betreiberwechsel: was beim Hausverkauf zu melden ist

Lesezeit: 4 Minuten · Stand: 27. August 2026

Kurz erklärt

Ein Betreiberwechsel liegt vor, wenn eine andere Person oder Firma die Photovoltaikanlage betreibt – der häufigste Fall ist der Verkauf des Hauses. Im Marktstammdatenregister ist das eine Änderungsmeldung, keine Neuregistrierung: Die Anlage behält ihre Nummer, nur die Zuordnung ändert sich.

Wann liegt ein Wechsel vor?

Immer dann, wenn sich ändert, wer die Anlage auf eigene Rechnung betreibt. Typisch sind Hausverkauf, Erbfall, Schenkung, Übergang von einer Privatperson auf eine Gesellschaft oder die Auflösung einer Eigentümergemeinschaft. Nicht darunter fällt ein reiner Wechsel des Stromanbieters.

Beleg

Frist und Folge: Änderungen sind binnen eines Monats im Register nachzutragen, Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 5 MaStRV. Unterbleibt der Eintrag, läuft die Vergütung weiter auf den alten Betreiber – mit allem, was daran hängt. Das ist der Grund, warum der Punkt in jeden Hauskaufvertrag gehört.

Was ist zu tun?

Der bisherige Betreiber trägt das Ende seiner Betreibereigenschaft ein, der neue registriert sich als Betreiber und übernimmt die Anlage. Praktisch geht das über die Übertragungsfunktion im Register; gebraucht werden die MaStR-Nummer der Einheit und die Zustimmung beider Seiten.

Parallel dazu läuft die Umschreibung beim Netzbetreiber, weil der Einspeisevertrag auf den bisherigen Betreiber lautet. Beides gehört zusammen erledigt, sonst zahlt der Netzbetreiber an jemanden, der die Anlage nicht mehr betreibt.

Häufige Fragen

Ändert sich die MaStR-Nummer?

Nein. Die Einheit bleibt dieselbe und behält ihre Registrierungsnummer. Es ändert sich nur die Zuordnung zum Anlagenbetreiber.

Was passiert mit der Einspeisevergütung?

Der Anspruch hängt an der Anlage, nicht an der Person. Der neue Betreiber tritt in die laufende Vergütungsdauer ein, mit dem Satz und der Restlaufzeit der Anlage.

Was gehört in den Kaufvertrag?

Ein Hinweis auf die Anlage mit MaStR-Nummer, die Übergabe von Inbetriebnahmeprotokoll und Einspeisevertrag sowie die Verpflichtung beider Seiten, die Umschreibung zeitnah vorzunehmen. sonne-24.de erteilt keine Rechtsberatung.

Wo der Begriff auf sonne-24.de vorkommt

Quellen

Verwendete Quellen mit Stand und Abrufdatum
Quelle Dokument Stand Abgerufen
Bundesministerium der Justiz § 5 Abs. 5 MaStRV geltende Fassung 29.08.2026
Bundesnetzagentur Marktstammdatenregister 27.08.2026 29.08.2026

Stand: 27. August 2026

Über den Autor

Maik Möhring ist Herausgeber von sonne-24.de. Er bereitet öffentlich zugängliche Register- und Behördendaten so auf, dass Verbraucherinnen und Verbraucher damit konkrete Entscheidungen treffen können, und verantwortet die Quellenprüfung jedes Beitrags.

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