Stromsteuer: 2,05 Cent, aber nicht auf Ihren Solarstrom
Lesezeit: 4 Minuten · Stand: 27. August 2026
Die Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer auf elektrischen Strom, geregelt im Stromsteuergesetz. Sie beträgt 2,05 Cent je Kilowattstunde und fällt auf Strom aus dem öffentlichen Netz an. Selbst erzeugter und selbst verbrauchter Solarstrom ist davon befreit. Zuständig ist das Hauptzollamt, nicht das Finanzamt.
Wie hoch ist die Stromsteuer?
2,05 Cent je Kilowattstunde. Sie steckt im Strompreis, den Sie an Ihren Versorger zahlen, und erscheint auf der Jahresabrechnung als eigener Posten. Auf selbst erzeugten Solarstrom, den Sie am Ort der Erzeugung verbrauchen, fällt sie nicht an.
Rechtsgrundlage der Befreiung: § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG. Befreit ist Strom aus erneuerbaren Anlagen bis 2 Megawatt Nennleistung, der vom Betreiber im räumlichen Zusammenhang zur Anlage entnommen wird. Eine private Dachanlage liegt mit wenigen Kilowatt weit unter dieser Grenze.
Wer ist zuständig?
Das Hauptzollamt, nicht das Finanzamt. Das ist der Punkt, an dem in der Praxis die meisten Fehler entstehen, weil die Stromsteuer im Kopf vieler Betreiber und mancher Steuerberatung schlicht nicht vorkommt. Für Privathaushalte mit einer Dachanlage ist trotzdem nichts zu veranlassen – für kleine Anlagen gilt eine allgemeine Erlaubnis nach § 10 StromStV, ein Antrag ist nicht nötig.
Abgrenzung zu den anderen Steuerarten
| Steuer | Zuständig | Bei einer privaten Dachanlage bis 30 kWp |
|---|---|---|
| Umsatzsteuer | Finanzamt | Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG |
| Einkommensteuer | Finanzamt | befreit nach § 3 Nr. 72 EStG |
| Stromsteuer | Hauptzollamt | befreit nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG |
Häufige Fragen
Muss ich die Stromsteuerbefreiung beantragen?
Für kleine Anlagen nicht. Nach § 10 StromStV gilt eine allgemeine Erlaubnis; ein förmlicher Antrag beim Hauptzollamt ist erst bei deutlich größeren Anlagen erforderlich.
Gilt die Befreiung auch für eingespeisten Strom?
Nein, sie betrifft den Eigenverbrauch. Eingespeister Strom wird über die Einspeisevergütung abgerechnet; die Stromsteuer entsteht erst beim Endverbraucher, der ihn aus dem Netz entnimmt.
Was hat sich zum 1. Januar 2026 geändert?
Die Novelle des Energie- und Stromsteuergesetzes bringt neue Regeln zur allgemeinen Erlaubnis und Anforderungen an die zeitgleiche Messung von Erzeugung und Entnahme. Für private Dachanlagen ändert das praktisch nichts, für gewerbliche Konstellationen sehr wohl.
Wo der Begriff auf sonne-24.de vorkommt
- Eigenverbrauch: warum er mehr wert ist als die Einspeisung
- Nullsteuersatz: die Umsatzsteuer-Seite
- Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG
Quellen
| Quelle | Dokument | Stand | Abgerufen |
|---|---|---|---|
| Bundesministerium der Justiz | § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG | geltende Fassung | 28.08.2026 |
| Generalzolldirektion | Zoll online, steuerfreie Verwendung | laufend | 28.08.2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 10 StromStV, allgemeine Erlaubnis | geltende Fassung | 28.08.2026 |
Stand: 27. August 2026
Maik Möhring ist Herausgeber von sonne-24.de. Er bereitet öffentlich zugängliche Register- und Behördendaten so auf, dass Verbraucherinnen und Verbraucher damit konkrete Entscheidungen treffen können, und verantwortet die Quellenprüfung jedes Beitrags.
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