Zubau: was neu in Betrieb gegangen ist

Lesezeit: 4 Minuten · Stand: 27. August 2026

Kurz erklärt

Zubau bezeichnet die Anlagen, die in einem Zeitraum neu in Betrieb gegangen sind. Wir zählen dafür die Einheiten im Marktstammdatenregister, deren Inbetriebnahmedatum im jeweiligen Kalenderjahr liegt. Der Zubau sagt etwas über die Dynamik einer Region – der Bestand nur über ihre Vergangenheit.

Wie wird der Zubau gezählt?

Maßgeblich ist das Inbetriebnahmedatum im Registerdatensatz, nicht das Datum der Registrierung. Wer eine Anlage im Dezember in Betrieb nimmt und im Januar meldet, zählt zum Vorjahr. Gezählt werden nur Einheiten mit dem Betriebsstatus «in Betrieb».

Beleg

Bundesweit wurden im Kalenderjahr 2025 749.509 Photovoltaikanlagen neu registriert. Das entspricht 16,6 Prozent des heutigen Bestands von 4.514.112 Anlagen – in einem einzigen Jahr. Eigene Auswertung des Marktstammdatenregisters, Stand 27. August 2026.

Warum die Zubauquote aussagekräftiger ist

Die absolute Zahl bevorzugt große Länder. Die Zubauquote – Zubau geteilt durch Bestand – zeigt dagegen, wo sich etwas bewegt. Bayern hat den größten Bestand, aber mit 12,6 Prozent die niedrigste Quote aller Länder. Hamburg kommt auf 26,8 Prozent.

Häufige Fragen

Zählt der Zubau auch Balkonkraftwerke?

Ja. Steckersolargeräte sind eigene Einheiten im Register und zählen wie jede andere Anlage. Das erklärt einen Teil der hohen Zubauquoten in Großstädten.

Warum ändert sich der Zubau eines abgeschlossenen Jahres noch?

Weil Nachmeldungen möglich sind. Wer die Monatsfrist versäumt und später registriert, wird dem ursprünglichen Inbetriebnahmejahr zugeordnet. Der Zubau eines Jahres wächst deshalb noch eine Weile nach.

Wo finde ich den Zubau für meinen Landkreis?

Auf der Kreisseite im Solaratlas, neben Bestand, Leistung und Speicherquote, jeweils mit demselben Stand-Datum.

Wo der Begriff auf sonne-24.de vorkommt

Quellen

Verwendete Quellen mit Stand und Abrufdatum
Quelle Dokument Stand Abgerufen
Bundesnetzagentur Marktstammdatenregister, Gesamtdatenexport 27.08.2026 27.08.2026
Bundesministerium der Justiz § 5 Abs. 5 MaStRV geltende Fassung 27.08.2026

Stand: 27. August 2026

Über den Autor

Maik Möhring ist Herausgeber von sonne-24.de. Er bereitet öffentlich zugängliche Register- und Behördendaten so auf, dass Verbraucherinnen und Verbraucher damit konkrete Entscheidungen treffen können, und verantwortet die Quellenprüfung jedes Beitrags.

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