Letztverbraucher: die Rolle entscheidet über die Pflichten

Lesezeit: 4 Minuten · Stand: 27. August 2026

Kurz erklärt

Letztverbraucher ist, wer Strom für den eigenen Verbrauch abnimmt – nicht, um ihn weiterzuverkaufen. Der Begriff steht im Energiewirtschaftsgesetz und entscheidet darüber, welche Pflichten und Abgaben anfallen.

Warum die Einordnung zählt

An den Letztverbraucher knüpfen sich Netzentgelte, Umlagen, Stromsteuer und Abrechnungsregeln. Wer Strom an Letztverbraucher liefert, ist Stromlieferant – mit eigenen Melde- und Kennzeichnungspflichten.

Beleg

Wo das für Photovoltaik praktisch wird: Verbrauchen Sie Ihren Solarstrom selbst, sind Sie Letztverbraucher Ihres eigenen Stroms – und die Stromsteuerbefreiung nach § 9 StromStG greift. Liefern Sie an andere, etwa Mieter, treten Sie ihnen gegenüber als Lieferant auf, und es gelten andere Regeln. Der Unterschied liegt nicht in der Technik, sondern in der Rolle.

Nicht zu verwechseln

Der Letztverbraucher ist nicht dasselbe wie der Anschlussnehmer und nicht dasselbe wie der Anlagenbetreiber. In einem Einfamilienhaus fällt beides zusammen; in einem Mehrfamilienhaus mit Mieterstrom nicht.

Häufige Fragen

Bin ich als Anlagenbetreiber auch Letztverbraucher?

Für den Teil des Stroms, den Sie selbst verbrauchen, ja. Für den eingespeisten Teil nicht.

Was ändert sich, wenn ich an Mieter liefere?

Sie werden gegenüber diesen Personen zum Stromlieferanten. Daraus folgen Vertrags-, Abrechnungs- und Kennzeichnungspflichten.

Gilt das auch bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung?

Dort bleibt die Reststrombelieferung beim jeweiligen Anbieter. Genau darin liegt der Vorteil des Modells.

Wo der Begriff auf sonne-24.de vorkommt

Quellen

Verwendete Quellen mit Stand und Abrufdatum
Quelle Dokument Stand Abgerufen
Bundesministerium der Justiz Energiewirtschaftsgesetz geltende Fassung 30.08.2026
Bundesministerium der Justiz § 9 StromStG geltende Fassung 30.08.2026

Stand: 27. August 2026

Über den Autor

Maik Möhring ist Herausgeber von sonne-24.de. Er bereitet öffentlich zugängliche Register- und Behördendaten so auf, dass Verbraucherinnen und Verbraucher damit konkrete Entscheidungen treffen können, und verantwortet die Quellenprüfung jedes Beitrags.

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