Volleinspeisung oder Teileinspeisung: was sich rechnet
Die Entscheidung zwischen Volleinspeisung und Teileinspeisung fällt vor der Inbetriebnahme und wirkt zwanzig Jahre. Bei Volleinspeisung ist der Vergütungssatz deutlich höher: 12,22 statt 7,70 Cent je Kilowattstunde für Anlagen bis 10 kW. Trotzdem ist sie für Wohnhäuser fast nie die bessere Wahl – und der Grund dafür steht nicht im Vergütungssatz, sondern in Ihrer Stromrechnung.

Bei Teileinspeisung verbrauchen Sie zuerst selbst und speisen den Überschuss ein. Bei Volleinspeisung geht der gesamte Ertrag ins Netz, dafür ist der Satz höher. Der Vergleich entscheidet sich nicht zwischen 7,70 und 12,22 Cent, sondern zwischen 12,22 Cent Vergütung und dem, was Sie für eine Kilowattstunde Netzstrom zahlen. Letzteres ist in der Regel deutlich mehr.
- Teileinspeisung bis 10 kW: 7,70 ct/kWh · Volleinspeisung: 12,22 ct/kWh
- über 10 bis 40 kW: 6,66 ct/kWh bzw. 10,24 ct/kWh
- Die Zuordnung wird vor Inbetriebnahme dem Netzbetreiber mitgeteilt
- Vergütungsdauer 20 Jahre, der Satz bleibt über die gesamte Zeit gleich
- Bei Anlagen über 10 kW wird nach § 23c EEG anteilig gerechnet
- Voraussetzung in beiden Fällen: Registrierung im Marktstammdatenregister
Was unterscheidet Volleinspeisung von Teileinspeisung?
Die Frage, wohin der erzeugte Strom fließt. Bei der Teileinspeisung deckt die Anlage zuerst den Verbrauch im Haus, nur der Überschuss geht ins Netz. Bei der Volleinspeisung wird der gesamte Ertrag eingespeist; der Haushalt bezieht seinen Strom weiterhin vollständig aus dem Netz.
| Anlagenteil | Teileinspeisung | Volleinspeisung | Differenz |
|---|---|---|---|
| bis 10 kW | 7,70 ct/kWh | 12,22 ct/kWh | +4,52 ct |
| über 10 bis 40 kW | 6,66 ct/kWh | 10,24 ct/kWh | +3,58 ct |
| über 40 bis 100 kW | 5,44 ct/kWh | 10,24 ct/kWh | +4,80 ct |
Rechtsgrundlage: EEG 2023, Sätze der Bundesnetzagentur für Inbetriebnahmen vom 1. August 2026 bis 31. Januar 2027. Der bei Inbetriebnahme geltende Satz bleibt über die Vergütungsdauer von 20 Jahren unverändert. Bei Anlagen über 10 kW wird nach § 23c EEG anteilig gerechnet: Für die ersten 10 kW gilt der höhere, für den Rest der niedrigere Satz.
Warum der höhere Satz meist nicht reicht
Weil die Volleinspeisung gegen den falschen Wert antritt. Sie bringt 12,22 Cent je Kilowattstunde. Die Teileinspeisung bringt für den eingespeisten Teil 7,70 Cent – und für den selbst verbrauchten Teil den Preis, den Sie sonst für Netzstrom zahlen würden.
Der Vergleich, auf den es ankommt: Volleinspeisung 12,22 ct je Kilowattstunde gegen Eigenverbrauch in Höhe Ihres Arbeitspreises. Liegt Ihr Arbeitspreis über 12,22 Cent – und das ist bei Haushaltstarifen der Regelfall – ist jede selbst verbrauchte Kilowattstunde mehr wert als jede volleingespeiste. Ihren Arbeitspreis finden Sie auf der Jahresabrechnung; wir nennen hier bewusst keinen, weil er je nach Tarif und Region stark schwankt.
Daraus folgt die einfache Regel: Je höher Ihr Eigenverbrauch, desto klarer spricht alles für die Teileinspeisung. Erst wenn kaum Eigenverbrauch entsteht, kippt die Rechnung.
Wann lohnt sich Volleinspeisung trotzdem?
Vier Fälle, in denen sie infrage kommt
- Kein nennenswerter Verbrauch am Ort. Scheunen, Lagerhallen, Nebengebäude ohne Stromabnahme – dort gibt es nichts, was sich selbst verbrauchen ließe.
- Sehr große Dachfläche bei kleinem Haushalt. Wenn die Anlage ein Vielfaches des Eigenbedarfs erzeugt, verschiebt sich das Verhältnis zugunsten der Vergütung.
- Zweite Anlage neben einer bestehenden. Manche Betreiber führen eine Anlage in Volleinspeisung und decken den Eigenbedarf über eine andere.
- Kein Interesse an Speicher und Lastverschiebung. Wer den Eigenverbrauch ohnehin nicht erhöhen will, gibt einen Teil des Vorteils der Teileinspeisung nicht auf.
Für ein bewohntes Einfamilienhaus mit üblichem Verbrauch trifft in aller Regel keiner dieser Fälle zu.
Wann und wie wird die Zuordnung festgelegt?
Vor der Inbetriebnahme, gegenüber dem Netzbetreiber. Die Meldung übernimmt üblicherweise der Installationsbetrieb zusammen mit dem Netzanschluss. Unabhängig davon bleibt die Registrierung im Marktstammdatenregister Ihre Aufgabe als Betreiber – ohne sie besteht kein Vergütungsanspruch.
[UNGEPRÜFT – Primärquelle prüfen] Nach mehreren Darstellungen lässt sich die Zuordnung jeweils für das Folgejahr wechseln, wenn dies dem Netzbetreiber rechtzeitig vor Jahresbeginn mitgeteilt wird. Wir konnten die Frist nicht unmittelbar aus dem Gesetzestext belegen. Wer wechseln möchte, klärt Verfahren und Frist vorab mit dem eigenen Netzbetreiber.
Was ändert ein Speicher an der Entscheidung?
Er verstärkt sie. Ein Batteriespeicher hebt den Eigenverbrauch, indem er mittags erzeugten Strom in den Abend trägt. Damit wächst genau der Teil, der bei Teileinspeisung am meisten wert ist. Wer einen Speicher plant, sollte Volleinspeisung nicht ernsthaft erwägen.
Häufige Fragen
Was ist besser, Voll- oder Teileinspeisung?
Für Wohnhäuser mit üblichem Verbrauch fast immer die Teileinspeisung. Der höhere Satz der Volleinspeisung wiegt den Vorteil des Eigenverbrauchs nur auf, wenn kaum eigener Verbrauch anfällt.
Wie hoch ist die Vergütung bei Volleinspeisung?
12,22 Cent je Kilowattstunde für Anlagen bis 10 kW bei Inbetriebnahme zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027. Bei 10 bis 40 kW sind es 10,24 Cent.
Bleibt der Satz zwanzig Jahre gleich?
Ja. Der bei Inbetriebnahme geltende Satz gilt für die gesamte Vergütungsdauer. Die halbjährliche Absenkung betrifft nur Anlagen, die neu in Betrieb gehen.
Kann ich später wechseln?
Nach mehreren Darstellungen ist ein Wechsel jeweils zum Folgejahr möglich, wenn er dem Netzbetreiber rechtzeitig mitgeteilt wird. Klären Sie Verfahren und Frist vorab mit Ihrem Netzbetreiber.
Gilt die Volleinspeisung für die ganze Anlage?
Die Zuordnung gilt je Anlage. Wer zwei getrennte Anlagen betreibt, kann sie unterschiedlich zuordnen – das ist der Grund, warum manche Betreiber genau so vorgehen.
Brauche ich für Volleinspeisung einen anderen Zähler?
Die Messkonzepte unterscheiden sich, weil bei Volleinspeisung Erzeugung und Bezug getrennt erfasst werden. Der Netzbetreiber gibt vor, welches Konzept er verlangt.
Weiterführende Beiträge
- Einspeisevergütung: aktuelle Sätze und wie sie funktioniert
- Eigenverbrauch: warum er mehr wert ist als die Einspeisung
- PV-Anlage anmelden: Netzbetreiber und Register
- Förderung nach Bundesland und Landkreis
Quellen
| Quelle | Dokument | Stand | Abgerufen |
|---|---|---|---|
| Bundesnetzagentur | EEG-Fördersätze ab 1. August 2026 | 01.08.2026 | 28.08.2026 |
| Bundesministerium der Justiz | § 23c, § 49 EEG 2023 | geltende Fassung | 28.08.2026 |
| Bundesnetzagentur | Marktstammdatenregister | 27.08.2026 | 28.08.2026 |
Stand: 28. August 2026
Maik Möhring ist Herausgeber von sonne-24.de. Er bereitet öffentlich zugängliche Register- und Behördendaten so auf, dass Verbraucherinnen und Verbraucher damit konkrete Entscheidungen treffen können, und verantwortet die Quellenprüfung jedes Beitrags.
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