Räumlicher Zusammenhang: die Bedingung ohne Meterangabe
Lesezeit: 4 Minuten · Stand: 27. August 2026
Der räumliche Zusammenhang ist die Voraussetzung dafür, dass selbst verbrauchter Strom von der Stromsteuer befreit bleibt. Der Begriff steht im Gesetz, ist dort aber nicht mit einer Entfernung hinterlegt. Bei einer Dachanlage auf dem eigenen Haus ist er unstrittig erfüllt.
Was heißt das konkret?
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG befreit Strom aus Anlagen bis 2 Megawatt, wenn er vom Betreiber im räumlichen Zusammenhang zur Anlage entnommen wird. Wer den Strom im Gebäude verbraucht, auf dem die Module liegen, erfüllt das ohne Weiteres.
Wo es unscharf wird: Das Gesetz nennt keine Meterzahl. Die Verwaltungspraxis orientiert sich an einem Radius im Kilometerbereich, die Auslegung stützt sich auf die Rechtsprechung, unter anderem auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. April 2004 (Az. VII R 54/03). Konstellationen über mehrere Gebäude, Betriebsteile oder Grundstücksgrenzen hinweg müssen im Einzelfall bewertet werden.
Wann wird die Frage überhaupt relevant?
Praktisch nie bei einer Dachanlage auf dem selbst bewohnten Haus. Relevant wird sie bei Anlagen, deren Strom über mehrere Gebäude, an einen Nachbarn oder auf ein anderes Grundstück fließt – also bei Mieterstrom, Gewerbearealen und Quartierslösungen.
Häufige Fragen
Gibt es eine feste Entfernungsgrenze?
Nicht im Gesetz. Genannt wird in der Praxis ein Radius im Kilometerbereich, verbindlich ist aber die Bewertung des Einzelfalls durch das Hauptzollamt.
Zählt eine Wallbox in der Garage dazu?
Bei einer Garage am selben Grundstück ist der räumliche Zusammenhang in aller Regel gegeben. Der Strom gilt dann als Selbstverbrauch des Betreibers.
Was, wenn ich Strom an den Nachbarn abgebe?
Dann verbraucht ihn nicht mehr der Betreiber, und die Befreiung nach dieser Vorschrift greift nicht ohne Weiteres. Solche Konstellationen gehören vorab mit dem Hauptzollamt geklärt.
Wo der Begriff auf sonne-24.de vorkommt
Quellen
| Quelle | Dokument | Stand | Abgerufen |
|---|---|---|---|
| Bundesministerium der Justiz | § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG | geltende Fassung | 28.08.2026 |
| Bundesfinanzhof | Urteil vom 20.04.2004, Az. VII R 54/03 | 20.04.2004 | 28.08.2026 |
Stand: 27. August 2026
Maik Möhring ist Herausgeber von sonne-24.de. Er bereitet öffentlich zugängliche Register- und Behördendaten so auf, dass Verbraucherinnen und Verbraucher damit konkrete Entscheidungen treffen können, und verantwortet die Quellenprüfung jedes Beitrags.
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